Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 126.jpg

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Von vbeltettern die jugent oder ander sachenhalb jr synn nit haben.

ccvItem wurde von yemant der jugent oder andern geprechenheyt halb wissenlich seiner synn nit hette / ein vbeltat begangen / das sol mit allen vmbstenden an vnser Rete gelangen / vnd nach rate derselben darinnen gehandelt oder gestrafft werden.

So ein hüter der peynlichen gefencknuß / einem gefangen auß hilfft.

ccvjItem[1] So ein hüter der peynlichen gefencknuß / einem der peynlich straff verwürckt hat / auß hilfft / der sol dieselbigen peynlichen straff an stat des vbeltetters (den er auß gelassen hat) leyden / Köme aber der gefangen durch seinen vnfleyß auß gefencknuß / söllicher vnfleyß sol nach gestalt der sach vnd rate vnser Rete gestrafft werden.

was vbeltetter auß geweychten oder gefreyhten stetten zunemen sein.

ccvijItem jn geweychten oder gefreyten stetten / sein außgeslossen / öffenlich Rauber / oder die jhenen die weg vnd strassen mit mörderey vnd rauberey verlegen vnd vnsicher machen Auch welche die lewt an jrn eckern vnd früchten mit brennen oder andern bösen vbeltatten beschedigen vnd verderben / Auch welche dieselbigen zuuerbringung der obbestimpten vbel / hausen oder halten / Mere welch an geweychten oder gefreyhten stetten ein vbeltat thun / die können sich derhalb söllicher stat freyheyt nit gebrauchen / Und

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 58v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_126.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)