Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 127.jpg

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mögen die obgemelten vbeltetter alle (darüber doch der weltlich gewalt peynlich zurichten hat) von deßselben ördenlichen weltlichen gewalts wegen auß zulassung der recht / Doch so es ein geystliche freyheit betrifft / mit wissen des pfarrers oder öbersten derselben kirchen / vnuersert vnd vnuerprochen derselben freyheyt zu rechtlicher peynlicher straff genomen werden / vnd das die vrsachen darumb sölich nemung auß geystlichen freyheyten (als ob stet) zugelassen ist / nachmals mit genugsamen glauben vor vnserm Bischoflichen geystlichen gewalt angezeygt bewisen vnd außgefürt werde / dann wo das also nit geschee / so were durch den eingriff die geystlich freyheyt verprochen / Und die eingreyffer derhalb in die pene der recht gefallen / Wo sich auch begebe / das yemant in einer geystlichen freyheyten (als ob stet) verpreche / vnd durch den weltlichen Richter mit ördenlicher peynlicher rechtlicher straffe an seinem leyb oder leben nit gestrafft werden möcht oder wurde / So gepüret die buß vnd straff söllicher verbrechung oder enderunghalb der geystlichon stete / sunst niemant dann dem ordenlichen geystlichen Richter / Deßgleychen sol es jn gleychem fall weltlicher freyheythalb gegen dem oberherren derselben freyheit oder seinem verweser auch gehalten werden.


Von einer gemeinen bericht / wie die Gerichtschreyber die peynlichen gerichtßhendel gentzlich vnd ordenlich beschreyben sollen / volgt in dem nechsten vnd etlichen artickeln hernach.[1]

ccviijItem ein yeder Gerichtßchreyber sol in peinlichen sachen bey seiner pflicht alle handellung / so peinlicher clag vnd antworthalb geschicht / gar eygentlich vnderscheydenlich vnd ördenlich auffschreyben

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 59r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_127.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)