Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 129.jpg

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Richtern fur bewisen angenomen oder bewisen wurdet / sol alles eygentlich (wieuor gemelt ist) beschriben werden.

ccxjItem wo dann nach laut diser vnser ordnung redlich anzeygung[1] vnd verdacht der mißtathalb bewisen erkant / oder durch vnser Amptlewt vnd Richter fur bewisen angenomen ist / vnd darzu kömpt / das man alßdann laut diser vnser ordnung den gefangen erstlich / on marter vnd mit bedrohung derselben ferner besprachen Auch außfürung seiner vnschuldt ermanen sol / was daselbst gefragt vermant vnd endtlich geantwort / Auch was darauff alles nach laut diser vnser ordnung erfaren oder erkundigt wirdt / sol alles (wie ob stet) auch beschriben werden.

ccxijItem so es zu der peynlichen frag kumbt / was dann der beclagt[2] dadurch bekennet / auch was er bekenter tathalb vnderscheydt sagt / die zuerfarung der warheyt (wie in diser vnser ordnung dauon gesatzt) dienstlich sein / vnd was fürter auch nach laut diser vnser ordnung von erfarung der warheyt darauff gehandelt vnd erfunden wirt / das alles vnd yedes in sunderheyt sol der Gerichtsschreyber ördenlich vnd vnderscheydlich nach einander beschreyben.

ccxiijItem wo aber der beclagt auff seinem verneynen der Clag bestünde / vnd der ancleger die haubtsach der missetat nach laut diser vnser ordnung weysen wölt / Souil sich dann deßhalb in demselben gericht zuhandeln gepüret / das sol derselb Gerichtschreyber auch (wie ob stet) fleißig beschreyben / So aber deßhalb vnser Rete Conmissarier geben die sollen das (so vor jne gehandelt wirdet) auch alles / vnd wie sich gepürt beschreyben.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 60r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_129.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)