Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 132.jpg

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Merck die nachuolgenden besluß einer yden vrteyl
Zum Fewer

Mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden sol.

Zum Schwert

Mit dem schwert vom leben zum todt gestrafft werden sol.

Zu der vierteylung.

Durch seinen gantzen leyb zu vier stücken zuschnitten vnd gehawen / vnd also zum tode gestrafft werden sol / Und sollen sölche vierteyl auff die vier gemeynen wegstrassen öffenlich gehangen oder gesteckt werden.

Zum Rade.

Mit dem Rade durch zerstossung seiner glider vom leben zum tode gericht / vnd fürter öffenlichen darauff gelegt werden sol

Zum Galgen

An dem galgen mit der ketten oder strang vom leben zum tode gericht werden solle.

Zum ertrencken

Mit dem wasser vom leben zum tode gestrafft werden solle.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 61v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_132.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)