Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 133.jpg

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Zum lebendigen vergraben.

Lebendig vergraben vnd gepfelet werden solle.


Von schleyffen.

ccxxItem wo durch der vorgemelten entlichen vrteyl eine zum tode erkant / beschlossen wurde / das der vbeltetter an die gerichtstat geschleyfft werden solt / So söllen die nachuolgenden wörtter an der andern vrteyl (wieuor stet) auch hangen

Und sol darzu auff die Richtstat durch die vnuernufftigen thier geschleyfft werden.


Von reyssen mit gluenden zangen

ccxxjItem wurde aber beschlossen / das die verurteylt person vor der tödtung mit gluenden zangen gerissen werden solt / So söllen die nachuolgenden wörter weyters an der vrteyl steen.

Und sol darzu vor der endtlichen tödtung / öffenlich auff einen wagen biß zu der richtstat vmb gefürt / vnd der leyb mit gluenden zangen gerissen werden / nemlich mit .n. griffen.


Formung der vrteyl zu ewiger gefengknuß eines sorgklichen mans

ccxxijAuff warhafftige erfarung vnd erfindung genugsamer anzeygung zu bösem glauben kunfftiger vbeltettiger beschedigunghalben / ist zu recht erkant / das .B. / so gegenwertig vor gericht stet / in ewiger gefengknuß sol gehalten werden / damit landt vnd lewt vor jme sicher sein mögen.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 62r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_133.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)