Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 135.jpg

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namen benennen / Aber do das. C. gesatzt ist / sol er die sach der vbeltat auff das kürtzt melden

Einfurung der vrteyl vorgemelter peynlicher leybstraffhalb die nit zum tode gesprochen werden.

ccxxiijNach fleyssiger warhafftiger erfindung / so nach laut meins gnedigen herren von Bambergs Reformacion gescheen / ist zurecht erkant / das. B. so gegenwertig vor dem Richter stet / der mißtettigen / vnerlichen handlunghalb / mit. C. geübt

Merck die nachuolgenden beslüß einer yden vrteyl
Abschneydung der Zungen

Offenlich in Branger gestelt / die zungen abgeschnitten / vnd darzu biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt / auß dem landt verweyst werden sol.

Abhawen der Finger.

Offenlich in den Branger gestelt / vnd darnach die zwen rechten finger (damit er mißhandelt vnd gesundigt hat) abgehawen Auch fürter des lands biß auff kundtlich erlaubung der oberhandt verweyst werden sol.

Oren abschneyden.

Offenlich in Branger gestelt / bede oren abgeschnitten / vnd des lands biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt verweyst werden sol.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 63r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_135.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)