namen benennen / Aber do das. C. gesatzt ist / sol er die sach der vbeltat auff das kürtzt melden
ccxxiijNach fleyssiger warhafftiger erfindung / so nach laut meins gnedigen herren von Bambergs Reformacion gescheen / ist zurecht erkant / das. B. so gegenwertig vor dem Richter stet / der mißtettigen / vnerlichen handlunghalb / mit. C. geübt
Offenlich in Branger gestelt / die zungen abgeschnitten / vnd darzu biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt / auß dem landt verweyst werden sol.
Offenlich in den Branger gestelt / vnd darnach die zwen rechten finger (damit er mißhandelt vnd gesundigt hat) abgehawen Auch fürter des lands biß auff kundtlich erlaubung der oberhandt verweyst werden sol.
Offenlich in Branger gestelt / bede oren abgeschnitten / vnd des lands biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt verweyst werden sol.
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 63r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_135.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)