Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 137.jpg

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an des .A. stat / den namen der cleger / fur das .B. den namen der beclagten / vnd da das .C. stet / die geclagten vbeltat melden

ccxxvjAuff die clag so .C. halben von wegen .A. wider .B. so entgegen vor disem gericht stet / geschehen ist / auch des beclagten antwort vnd alles notturfftig einbringen / gründige fleissige erfarung vnd erfindung / so alles nach laut vnd jnhalt meins genedigen herren von Bambergs rechtmessigen Reformacion / deßhalb gescheen / ist / derselbig gemelt beclagt mit endtlicher vrteyl vnd rechten / von aller peynlicher straff ledig erkant / vnd wes fürter die partheyen / scheden oder abtragßhalb gegen einander zuclagen vermeynen / das söllen sie nach außweysung obgemelter Reformacion mit endtlichem Burgerlichen rechten vor meins gnedigen herren von Bambergs Hoffreten außtragen.

ccxxvijItem ein yeder Gerichtßhandel vnd vrteyl / wieuor von beschreybung[1] der aller gemelt wirdet / sol fürter / auch nach endung des rechten gentzlich in dem gericht behalten / vnd von gerichts wegen in einer sundern beheltnuß verwardt werden / domit (wo es kunfftiglichen not thun wurde) sölcher gerichtßhandel doselbst zufinden were.

ccxxviijItem welcher Gerichtschreyber auß voriger anzeygung nit gnugsamen verstant durch sein verlesung vernemen möcht / wie er darauff einen yden gantzen gerichtßhandel oder vrteyl formen solt / der mag erstlich bey seinem Amptman oder Castner vmb erclerung suchen / kan er doselbst auch nit genugsame bericht finden So sol er deßhalb vnser Hoffrete persönlich ersuchen / vnd sich deßhalb seines zweyfels verstendig machen lassen etc.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 64r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_137.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)