Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 139.jpg

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wie man einen morder oder todtschleger in die mordtacht erkennen sol.
Von leybzeychen zunemen.

ccxxixItem so yemant erschlagen oder ermördt wirdet in vnsern halßgerichten / so söllen vnser Amptlewt vnd Panrichter deßelben vnsers halßgerichts (darinnen die tat geschehen ist) in gegen zweyer oder dreyer geschworner Schöpffen / so sie die gehaben mögen / von dem erschlagen oder ermördten von stundan / ee der begraben wirdet / leibzeichen nemen lassen / wie in demselben stück an yedem halßgericht herkomen vnd gewonheyt ist / Und ob der erschlagen / von der tat in ein ander vnser halßgericht köme oder bracht wurde / vnd stürbe / so[1] sol vnser Richter / in des gerichts zwang die tat gescheen ist / den andern richter in des gerichts zwang der erschlagen gestorben wer / vnd begraben werden solt / ersuchen jme das leybzeychen volgen zulassen / das auch also gescheen sol.


Von echten on leybzeychen

ccxxxItem ob vnser amptlewt oder Richter von dem entleybten kein leybzeychen haben möchten (des sie doch alles fleyß haben söllen) So dann die ancleger die tat sunst genugsam bewisen / Söllen nichts destweniger die Tetter in die acht erkant werden / jn aller massen / als ob das leybzeychen verhanden were.


Von der mordtacht.

ccxxxjItem so dann des erschlagen oder ermördten freunde den tetter / so der nit in gefengknuß lege / in die mordtacht sprechen lassen wöllen / So söllen sie vnsern Panrichter / deßhalb ein halßgericht zubesetzen ersuchen.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 65r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_139.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)