Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 143.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zuuergleyten / So sol jne vnser Amptman oder Castner desselbigen endes zu vnd vom rechten fur gewalt / aber nit fur recht / vergleyten / an den enden / da wir zugleyten haben / wie wir dann sunst pflegen zugleyten.


Von erscheynen des beclagten vnd verneynen der Clage.

ccxliijItem so der beclagt persönlich in antwort köme / vnd der tat nit gestünde / wölten dann die cleger jr clag beweysen / mit sölcher weysung auch aller handlung darauff / solt es gehalten werden wieuor jm .lxxiiij. artickel / von weysung einer missetat / vnd der handlung darauff klerlich gesatzt ist / Wurde dann die missetat zu recht gnug bewisen / So sol alßdann die acht erkant werden / wieuor jm .ccxlj artickel / sölche vrteyl geordent ist / Wurde aber die haubtsach der missetat / nit gentzlich / sunder derhalb ein redliche anzeygung bewisen / So sol solche vrteyl an vnserm landtgericht geholt / vnd nach Rate desselben geformet werden / Wurde aber der beclagt ledig zuerkennen beschlossen / So sol dieselbig endtlich vrteyl seiner erledigung halben geformet werden / als jm .ccxxiiij. artickel angezeygt funden wirdet.


Von gesteen der clag mit vrsachen vnd erbietung dieselben entschuldigung an vnserm landtgericht außzufuren.

ccxliiijItem gestünde aber Tetter der entleybung / vnd vermeynt / er wer genugsam darzu verursacht worden / So dann noch nit vier wochen verschynen weren / das die entleybung gescheen / vnd der

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 67r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_143.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)