Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 147.jpg

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wie die armen lewt in straff der mißhendel einander sollen zuhilff[1] komen

cclItem so furan / in nachberürten sachen / yemant peynlich straff verwürcket / vnd derhalb durch vnser / oder der vnsern hintersessen / strencklich gerechtuertiget wurde / damit dann die vbeltat von beschwernuß wegen der kostung / dester weniger verdruckt oder nachgelassen werden / So söllen jme alle andere die vnsern / so in demselbigen vnserm halßgericht / bey dem cleger sitzen / den kosten helffen tragen / Sölche kostung sol man durch sölch vnser halßgericht also anlegen / das ein hof / zwir als vil / als ein selden gut geben sol / Und sindt ditz nachuolgent die sachen darinnen die armen lewt mit der kostung (als ob stet) einander helffen söllen / Nemlich vmb mayneydtschweren / vmb Zauberey Rauberey / Prennerey / Verreterey / Felscherey / Dieberey / furgesetzte[2] mörderey / die mit boßhafftiger vorbetrachtung vnd verwartung geschicht / Doch söllen in disem fall todschleg / die von vngeschichten auß zorn vnd on bösen furgesatzten willen gescheen / nit gezogen sein / Mer sol gemelte hilff gescheen vmb verprachte vnterstandene gedrote oder wartende / gewaltige böse beschedigung / vmb vergifftung / vmb eeweyber oder töchter empfüren / vmb notzucht / vmb boßhafftige verkuplung / vmb das vbel / so in gestalt zwifacher ee geschicht / vmb mißhandlung der boßhafftigen Procuratoren vnd Ertzet / vmb verrückung der vntermack.

ccljItem ob in obgemelter helffung peynlicher straff zwischen den lewten jrrung einfielen / Darumb söllen jne vnser Rete erclerung vnd entschid geben.

  1. Vorlage: zuhiff
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]'
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 69r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_147.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)