cclijItem so sich yemant von den vnsern einer mutwilligen peinlichen clage / die er mit recht diser vnser Reformacion gemeß nit verfürn möcht / furzunemen vnderstünde / vnd vnser Rete solchen seinen frevel vnd mutwillen erkenten / was er dann deßhalb kostens vnd schadens erlitten het / oder leyden wurde / das solt sampt der vorgesatzten straff vber denselbigen mutwilligen cleger allein geen.
ccliijItem So aber ein frembder ancleger einen vbeltetter in vnsern halßgerichten rechtuertigen wölt oder wurde / der solt das thun on kosten vnd schaden vnser vnd der vnsern / Doch solt es bey dem kosten bleyben / wie in diser vnser Reformacion geordent vnd gesetzt ist / Doch[1] wo wir oder die vnsern / an frembden gerichten / mit merern kosten beschwerdt wurden / gegen denselbigen herschafften vnd jren verwanten / mag sülchs vergleycht werden / wie hernach am .cclxxij. artickel clerlich davon funden wirdt.
ccliiijItem von gefangen / so vmb peynlicher sachen willen in gefengknuß ligen / Sol man dem Pütel oder knecht (der sein pfligt zuwarten) vnd kostung gibt / tag vnd nacht dreyssig pfennig geben Und er darumb den gefangen mit zimlicher kostung versehen / Auch in guter hute vnd wart halten.
- ↑ Handschriftliche Randnotiz: [...]
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 69v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_148.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)