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Kein geltbuß in peynlichen sachen on vnsern willen vnd wissen zu nemen

cclxxijItem vnser Amptlewt vnd Richter / söllen in peynlichen sachen niemant kein geltbuß auflegen / on vnser oder vnser nachkomen wissen vnd willen / wann vnser meynung jn alweg ist / furderlich vnd endtlich straff vnd verkunmung der missetat / gemeinen friden vnd nutz / vnd nit den genieß vnd das gelt (als der Taschen Richter gewonheyt ist) zusuchen.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 77r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_163.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)