Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 004.jpg

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Vorrede.


Demnach haben wir sampt Chuorfürsten / Fürsten vnd Stende auß gnedigem geneygtem willen etlichen gelerten trefflichen erfaren personen beuolhen eyn begrieff / wie vnd welcher gestalt inn peinlichen sachen / vnd rechtfertigungen / dem rechten vnd billicheyt am gemeßten gehandelt werden mag / zuomachen / inn eyn form zuosammen zuo ziehen / Welchs wir also inn druck zuobringen verschafft haben / daß alle vnd jede vnser vnnd des Reichs vnderthanen sich hinfürter inn peinlichen sachen / inn bedenckung der groß vnd ferligkeyt der selben / jetzt angezeygten begrieff / dem gemeynen rechten / billicheyt vnd loblichen herbrachten gebreuchen gemeß halten mögen / wie eyn jetlicher on zweifel für sich selbst zuthuon geneygt / vnd deßhalben von dem Almechtigen belonung zuo empfahen verhofft.

Doch wollen wir durch dise gnedige erinnerung Chuorfürsten Fürsten vnd Stenden / an jren alten wolherbrachten rechtmessigen vnnd billichen gebreuchen / nichts benommen haben.