Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 005.jpg

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Hernach volgt das Register diß Buochs / vnd umb
eygentlicher anzeygung vnd findung willen / der ding dohin geweist würt / alle zale / darnach man suochen soll / auff die artickel / vnnd nit auff die zale der bletter gestelt / als darinn erfuden würt.
¶ Am ersten blat.
Von Richtern / vrtheylern vnd vnd gerichts personen j
Von den, so die gericht jrer gütterhalb besitzen ij
Des Richters eyde über das bluot zuo richten iij
Schöffen oder vrtheylsprecher eyde iiij
¶ Am andern blat.
Schreibers eyde v
Annemen der angegeben übelthetter / von der oberkeyt vnnd ampts wegen vj
¶ Am dritten blat
Von annemen eynes angegeben übelthetters so der klager rechts begert vj
Von verhefftung des anklägers biß er bürgschafft gethan hat vij
Von bürgschafft des ankläger so der beklagt der thatt bekentlich ist / vnd redliche entschuldigung solcher thatt halb fürgibt viij
So der klager nit bürgen haben mag wie die gegen hafftung beschehen soll viiij
¶ Am vierdten blat
Von eyner andern bürgschafft so der kleger den argkwon der missethat bewisen hat / oder die missethat sunst bekentlich ist xv
Von vnzweiffenlichen mißthatten xvj
Wie der ankleger nach verhefftung des beklagten nit abscheyden soll / er hab dann zuo förderst eyn nemlich statt wohin man jm gerichtlich verkünden soll benant xvij
Von den sachen darauß man redliche anzeygung eyner mißhandlung nemen mag xviij
¶ Am fünfften blat
Von begreiffung des wörtlins anzeygung xix
Daß on redliche anzeygung niemand soll peinlich gefragt werden xx
Von anzeygung der die mit zauberei / wahrzuosagen vnderstehn xxj
Daß auff anzeygung eyner mißthat / alleyn peinlich frag / vnnd nit ander peinlich straff soll erkent werden xxij
Wie die genuogsam anzeygung einer mißthat / bewisen werden sollen XXiij
¶ Am sechßten blat
Daß man den nachgesatzten anzeygungen inn vnbenenten vnnd hierinn vnaußgetruckten argkwonigkeyten der mißthatt / gleichnuß nemen möge xxiiij
Von gemeynen argkwonen vnd anzeygungen / so sich auff alle mißthat ziehen xxv