Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 017.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. III


Von annemen eyns angegeben übelthetters so der klager recht begehrt.

xj. Item so der kläger die oberkeyt oder richter anruofft jemandt zuo strengem peinlichen rechten / zuo gefencknuß zulegen / So soll der selbig anklager die übelthtat / vnd der selben redlichen argkwon vnd verdacht die peinlich straff auff jm tragen zuouorderst ansagen / vnangesehen ob der ankleger den angeklagten auff sein recht gefengklich einzulegen / oder sich bei dem beklagten zusetzen / begeren vnd erbieten würde. Vnd so der ankläger das thuot / soll der angeklagt inn gefencknuß gelegt / vnd des klägers angeben eygentlich auffgeschriben werden / vnnd ist da bei sonderlich zuomercken / daß die gefencknuß zuo behaltung / vnd nit zuo schwerer geuerlicher peinigung der gefangen sollen gemacht vnd zuogericht sein. Vnnd wann auch der gefangen mer dann eyner ist / soll man sie / souil gefengklicher behaltnuß halb sein mag / von eynander theylen / damit sie sich onewarhafftiger sage mit eynander nit vereynigen / oder wie sie jre thatt beschonen wollen vnderreden mögen.

Von verhefftung des anklägers biß er bürgschafft gethan hat

xij ITem so bald der angeklagt zuo gefengknuß angenommen ist / soll der anklager oder sein gewalthaber / mit seinem leib verwart werden / biß er mit bürgen / Caution / bestandt vnd sicherung die der richter mit sampt vier schöpffen nach gelegenheyt der sachen vnnd achtung beyder personen / für gnuogsam erkent / gethan hat / wie hernach volgt. Vnd nemlich also / daß er der ankläger / wo er die peinliche rechtfertigung nit außfüren / oder dem rechten verfolgen würd / vnd die geklagten mißthat / oder aber redlich vnnd gnuogsam anzeygung vnnd vermuotung derselben inn zimlicher zeit / die jm der richter setzen würde / nit dermassen bewieß / daß der richter vnd gericht / oder der merertheyl auß jnen für gnuogsam erkanten / oder sunst imm rechten fellig würde / alßdann den kosten / so darauff gangen ist / auch dem beklagten / vmb sein zugefügte schmache vnnd schaden abtrag thuon wölle / alles nach burgerlicher rechtlicher erkantnuß. Vnd damit der selbig gefangen beklagt / seiner erlitten kosten / schmehe vnnd