Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 018.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


scheden dester außtreglicher vnd fürderlicher ergetzung vnd abtrag erlangen möge / So soll zuo seinem gefallen vnd willen stehn / den peinlichen ankläger vor deß selben anklägers ordentlichen richter / oder dem peinlichen gericht darfür sich die gerichtlich übung vnd rechtfertigung erhalten hat / vmb solchen kosten / schmehe vnnd scheden / rechtlich fürzuonemen / darinn auch summarie vnd on zirlicheyt des rechtlichen proceß / procedirt / gehandelt / vnd die vrtheyl / ohne weither appellation vnd suochung volnzogen werden / dardurch doch dem selben peinlichen gericht ausserhalb diser felle / vnnd weither dann es vor gehabt / keyn burgerlicher gerichtzwang / vnd erkandtnuß zuowachsen soll.


Von bürgschafft des ankläger so der beklagt der thatt bekentlich ist / vnd redlich entschuldigung solcher that halb fürgibt.

xiij. ITem so der thetter der that on laugnen wer / aber deßhalben redlich entschuldigung / die jn wo er die bewiß von peinlicher straff entledigen mochten / anzeigt / vnd jm aber der anklager solcher seiner fürgewendten vrsachen vnd entschuldigung nit gestund / So soll der ankläger inn solchem fall / dannocht auch nach gelegenheyt der person vnd sachen / vnd erkantnuß des richters / sampt vier gerichts personen / oder schöpffen / nach notturfft verpürgen / wo der beklagt solch entschuldigung also außfüren würd / daß er der beklagten that halb nit peinlich straff verwürckt hett / jm alßdann vmb solch gefengklich einbringen / schmach vnd scheden / vor gericht wie obgemelt / entlichs burgerlichen rechtens zupflegen / vnnd darzuo alle gerichts scheden außzurichten / nach erkentnuß desselbigen gerichts schuldig sein / vnd soll nach solcher geschehener bürgkschafft mit außfürung der entschuldigten thatt / wie hernach imm hundert vnd eyn vnd fünfftzigsten artickel anfahend.
Item so jemandt eyner thatt bekentlich ist etc. geschrieben sthet / gehalten vnd gehandelt werden vnd inn disem fall / vor solcher außfürung vnd sonder erkantnuß / peinlich frag / nit gebraucht werden.


So der klager nit bürgen haben mag wie die gegen hafftung beschehen soll.