Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 019.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. IIII


xiiij. ITem als lang und dieweil der anklager gemelter bürgschafft nit gehaben mag / vnd doch dem strengen peinlichen rechten / nachuolgen wolt / So soll er mit dem beklagten / biß nach endung vorangezeygter rechtlicher außfürung inn gefengknuß oder verwarung noch gelegenheyt der person vnd sachen / gehalten werden / vnnd dem ankläger / auch dem der sein entschuldigung außfüren wolt / solt gegunt werden daß die leut / so sie zuo bürgschafft oder beweisung / wie obsteht gebrauchen wollen / zuo vnd von jm wandeln mögen.
So auch die anklag von wegen Fürsten / geystlicher personen / oder gemeyner oder sunst hoher personen gegen den die geringers standts sein / geschicht / Inn solchem fall / mögen sich ander person vngeuerlich nit geringerer achtung / dann der beklagt / an jr statt neben den beklagten gefengklich legen / oder verwaren lassen.
Vnd ob auch die selb inngelegt person sunst bürgschafft geben wolt / wie obgemelt / das alßdann die selb person / jrer gefengknuß erledigt werden soll.


Von eyner andern bürgschafft so der kleger den argkwon der missethat bewiesen hat / oder die missethat sunst bekentlich ist.

xv ITem wo der kleger den argkwon vnd verdacht bewisen hat / oder die geklagt missethat sunst vnlaugbar ist / vnnd der thetter gnuogsam entschuldigung derhalb / als vor berürt ist / nit außfüren kan / So soll der anklager / alßdann verbürgen / dem strengen peinlichen rechten / darumb der beklagt angenommen ist / nach diser vnser vnnd des Reichs ordnung nach zukommen / vnd zuo weither bürgschafft inn solchem fall / nit verbunden werden / vnd was also durch annemung des beklagten / mit klag / antwurt / bürgschafft / fragen / erfarung / weisung vnd anders gehandelt / auch darauff geurtheilt würde / Das soll alles der gerichtschreiber / ordentlich vnd vnderschiedlich beschreiben / wie deßhalb hernach imm hundert eyn vnd achtzigsten artickel / anfahent.
Item eyn jeder gerichtschreiber soll etc. vnd inn etlichen plettern darnach eyn gemeyn anzeygung vnnd form solcher beschreibung halb erfunden wirdet.