Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 020.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


Von vnzweiffenlichen mißthaten

xvj ITem sollen sonderlich Richter vnd vrtheyler ermant sein / wo eyn mißthatt ausserhalb redlicher ursach die von peinlicher straff rechtlich entschuldigt / offenlich vnd unzweiffenlich ist oder gemacht würde / als so eyner one recht messig vnnd getrungen vrsach eyn offentlicher muotwilliger feindt oder friedbrecher wer / oder so man eynen an warer übelthat betriett<7br> Auch so einer den gethanen raube oder diebstall / wissentlich bey jm hett / vnnd das mit keynem grundt widersprechen / oder rechtlichen verursachen oder verlegen möge / als hernach bei jeder gesatzter peinlichen straff (wann die entschuldigung hat) funden wirdt.
Inn solchen vnnd dergleichen offentlichen vnzweiffenlichen übelthatten / vnd so der thetter die offen vnzweiuelichen übelthat freuentlich wider sprechen wolt / So soll jn der Richter mit peinlicher ernstlicher frage zuo bekantnuß der warheyt halten / damit inn solchen offentlichen vnzweiffenlichen mißthatten / die entlich vrtheyl vnd straff mit dem wenigsten kosten / als gesein kan / gefürdert vnd volntzogen werde.


Wie der ankleger nach verhefftung des beklagten nit abscheyden soll / er hab dann zuo förderst eyn nemlich statt wohin man jm gerichtlich verkünden soll benant

xvij ITem der kleger soll auch / nach gefengklichem annemen des beklagten / von dem Richter nit abscheyden / er hab jm dann eyn nemlich hauß an eyner bequemen sichern vngeuerlichen statt / oder ende benent / dahin fürther der richter alle gerichtliche nottürfftige verkündung zuschicken / vnd soll der klager dem jhenen der jm solch verkündung zubringt von eyner jeden meil / so er vom gericht auß / zuo jm lauffen muoß / eynen zimlichen bottenlon / nach gemeyner jeder landt art gewonheyt zuogeben schuldig vnd pflichtig sein / vnd wie der ankläger solch endt benent / soll der gerichtschreiber / auch inn die gerichts acta schreiben.


Von den sachen darauß man redlich anzeygung eyner mißhandlung / nemen mag