Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | VI |
xxiiij. ITem auß disen nachgesatzen artickeln von argkwon vnd anzeygung der missethat sagend / soll inn fellen / so darinn nicht benant sein / gleichnuß genommen werden. Wann nit möglich ist / alle argkwönige vnnd verdechtliche felle vnd vmbstende zuobeschreiben.
xxv. ERstlich von argkwonigen theylen mit anhangender erklerung / wie vnnd wann die eyn redliche anzeygung machen mögen.
ITem so man der anzeygung die inn vil nachgesatzten artickeln gemelt / vnd zuo peinlicher frage gnuogsam verordent sein / nicht gehaben mag / So soll man erfarung haben / nach den nachuolgenden vnnd dergleichen argkwonigen vmbstenden / so man nit alle beschreiben kan.
¶ Erstlich ob der Verdacht eyn solche verwegene oder leichtfertige person / von bösem leumut vnd gerücht sei / daß man sich der missethat zuo jr versehen möge / oder ob die selbig person / dergleichen missethat vormals geübt / vnderstanden habe / oder beziegen worden sei. Doch soll solcher böser leumut[WS 1] nit von feinden oder leichtuertigen leuten / sondern von vnpartheilichen redlichen leuten kommen.
¶ Zum andern / ob die verdacht person / an geuerlichen orten / zuo der that verdechtlich gefunden / oder betretten würde.
¶ Zuom dritten / ob eyn thetter in der thatt / oder die weil er auff dem weg darzuo oder dauon gewest / gesehen worden / und imm fall so er nit erkant were / Soll man auffmerckung haben / ob die verdacht
- ↑ Im Original steht „leumat“
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_023.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)