Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 023.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. VI


Daß man auß den nachgesatzten anzeygungen inn vnbenenten vnnd hierinn vnaußgetruckten argkwonigkeyten der mißthatt / gleichnuß nemen möge.

xxiiij. ITem auß disen nachgesatzen artickeln von argkwon vnd anzeygung der missethat sagend / soll inn fellen / so darinn nicht benant sein / gleichnuß genommen werden. Wann nit möglich ist / alle argkwönige vnnd verdechtliche felle vnd vmbstende zuobeschreiben.


Von gemeynen argkwonen vnd anzeygungen / so sich auff alle missethat ziehen.

xxv. ERstlich von argkwonigen theylen mit anhangender erklerung / wie vnnd wann die eyn redliche anzeygung machen mögen.

ITem so man der anzeygung die inn vil nachgesatzten artickeln gemelt / vnd zuo peinlicher frage gnuogsam verordent sein / nicht gehaben mag / So soll man erfarung haben / nach den nachuolgenden vnnd dergleichen argkwonigen vmbstenden / so man nit alle beschreiben kan.

¶ Erstlich ob der Verdacht eyn solche verwegene oder leichtfertige person / von bösem leumut vnd gerücht sei / daß man sich der missethat zuo jr versehen möge / oder ob die selbig person / dergleichen missethat vormals geübt / vnderstanden habe / oder beziegen worden sei. Doch soll solcher böser leumut[WS 1] nit von feinden oder leichtuertigen leuten / sondern von vnpartheilichen redlichen leuten kommen.

¶ Zum andern / ob die verdacht person / an geuerlichen orten / zuo der that verdechtlich gefunden / oder betretten würde.

¶ Zuom dritten / ob eyn thetter in der thatt / oder die weil er auff dem weg darzuo oder dauon gewest / gesehen worden / und imm fall so er nit erkant were / Soll man auffmerckung haben / ob die verdacht

  1. Im Original steht „leumat“