K. Karls des fünfften und des heyligen |
person eyn solche gestalt / kleyder / waffen / pferde / oder anders habe / als der thetter obbemelter massen / gesehen worden.
¶ Zuom vierdten / ob die verdacht person / bei solchen leuten wonung oder geselschafft habe / die der gleichen missethat üben.
¶ Zuom fünfften / soll man inn beschedigungen / oder verletzungen / warnemen / ob die verdacht person auß neidt / feindtschafft / vor geender trawe / oder gewartung eynicher nutz zuo der gedachten missethat vrsach nemen möcht.
¶ Zuom sechßten / so eyn verletzter oder beschedigter / auß etlichen vrsachen jemant der missethat selbs zeihet / darauff stirbt oder bei seinem eyde betewret.
¶ Zuom sibenden / so jemant eyner missethat halb flüchtig würd.
xxvj. ITem so eyner mit dem andern umb groß guot rechtet / daß darzuo der merertheyl seiner narung / habe / vnd vermögens antrifft / der wirt für eynen mißganner vnd grossen feindt seins widertheils geacht / Darumb so der widertheyl heymlich ermordet wirdet / ist eyn vermutuong wider disen theyl / daß er solchen mordt gethan habe / vnd wo sunst die person jres wesens verdächtlich wer / daß er den mort gethon / die mag man wo er derhalb nit redlich entschuldigung hett / gefenglich annemen vnd peinlich fragen.
xxvij. ITem imm nechsten obgesatzten artickel werden acht argkwonigen theyl oder stück / von anzeigung peinlicher frag / funden / der selbigen argkwonigen theyl / oder stuck ist keynes alleyn zuo redlicher anzeygung darauff peinlich
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_024.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)