Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 024.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


person eyn solche gestalt / kleyder / waffen / pferde / oder anders habe / als der thetter obbemelter massen / gesehen worden.

¶ Zuom vierdten / ob die verdacht person / bei solchen leuten wonung oder geselschafft habe / die der gleichen missethat üben.

¶ Zuom fünfften / soll man inn beschedigungen / oder verletzungen / warnemen / ob die verdacht person auß neidt / feindtschafft / vor geender trawe / oder gewartung eynicher nutz zuo der gedachten missethat vrsach nemen möcht.

¶ Zuom sechßten / so eyn verletzter oder beschedigter / auß etlichen vrsachen jemant der missethat selbs zeihet / darauff stirbt oder bei seinem eyde betewret.

¶ Zuom sibenden / so jemant eyner missethat halb flüchtig würd.


Zuom achten.

xxvj. ITem so eyner mit dem andern umb groß guot rechtet / daß darzuo der merertheyl seiner narung / habe / vnd vermögens antrifft / der wirt für eynen mißganner vnd grossen feindt seins widertheils geacht / Darumb so der widertheyl heymlich ermordet wirdet / ist eyn vermutuong wider disen theyl / daß er solchen mordt gethan habe / vnd wo sunst die person jres wesens verdächtlich wer / daß er den mort gethon / die mag man wo er derhalb nit redlich entschuldigung hett / gefenglich annemen vnd peinlich fragen.


Eyn regel wann die vorgemelten argkwonigen theyl oder stück samentlich oder sonderlich eyn gnuogsam anzeygen zuo peinlicher frage machen.

xxvij. ITem imm nechsten obgesatzten artickel werden acht argkwonigen theyl oder stück / von anzeigung peinlicher frag / funden / der selbigen argkwonigen theyl / oder stuck ist keynes alleyn zuo redlicher anzeygung darauff peinlich