Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 025.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. VII


frag mag gebraucht werden gnuogsam. Wo aber solcher argkwonigen theyl oder stück etlich beieynander auff jemant erfunden werden So sollen die jhenen (den peinlicher frag halber zuoerkennen vnnd zuo handeln gebürt) ermessen ob die selben obbestimpten oder dergleichen erfunden argkwonigen theyl oder stück / souil redlicher anzeygung der verdachten missethat thuon mögen / als die nachuolgenden artickel / der eyn jeder alleyn / eyn redlich anzeygung macht / vnd zuo peinlicher frag gnuogsam ist.


Aber eyn regel inn obgemelten sachen.

xxviij. ITem mer ist zuo bedencken / wann jemant eyner missethat mit etlichen argkwonigen theylen oder stücken (als vorsteht) verdacht wirdet / das alweg zweyerley gar eben war genommen werden soll. Erstlich der erfunden argkwonigkeyt / Zuom andern / was die verdacht person / guotter vermuottung / die sie von der missethat entschuldigen mögen / für sich hab. Vnd so dann darauß ermessen mag werden / daß die vrsachen des argkwons grösser seind dann die vrsach der entschuldigung so mag alßdann peinlich frag gebraucht werden. Wo aber die vrsachen der entschuldigung eyn merer ansehen vnd achtung haben / dann etliche geringe argwonigkeyt / so erfunden sein / So soll die peinlich frag nit gebraucht werden. Vnd so inn disen dingen gezweifelt würde / sollen die jhenen so peinlicher frag halber zuoerkennen vnd zuo handeln gebürt / bei den rechtuerstendigen vnnd an enden vnd orten wie zuo ende diser vnser ordnung angezeygt / radts pflegen.


Gemeyn anzeygung der jetliche alleyn / zuo peinlicher frag gnuogsam ist.

xxix. ITem so eyner inn übung der thatt / etwas verleust oder hinder jm ligen oder fallen lest / daß man hernachmals finden vnd ermessen mag daß es des thetters gewesen ist / mit erkundigung / wer solchs am nechsten vor der verlust gehabt hat / ist peinlich zuo fragen / er würde dann etwas dargegen fürwenden /