Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 028.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


xxxiij ITem so der verdacht vnnd beklagt des mordts halber vmb die selbig zeit / als der mordt geschehen verdechtlicher weiß / mit bluotigen kleydern / oder waffen gesehen worden / Oder ob er des ermordten habe / genommen / verkaufft / vergeben / oder noch pei jm hett / das ist für eyn redlich anzeygen anzuonemen vnd peinlich frage zuogebrauchen / er kündte dann solchen verdacht mit glaublicher anzeyge oder beweisung ableynen / daß soll vor aller peinlicher frag gehort werden.


Von offentlichen todtschlägen / so inn schlahen oder ruomoren vnder vilen leutten geschehen / das niemant gethan will haben / gnuogsam anzeygung.

xxxiiij ITem todtschleg / so inn offenbaren schlahen oder ruomoren beschehen / des niemant thetter sein will. Ist dann der verdacht bei dem schlahen / auch mit dem entleibten widerwertig gewest / sein messer gewonnen / vnd auff den entleibten gestochen / gehawen / oder sunst mit geuerlichen streychen geschlahen hat / Solchs ist eyn redliche anzeygung / der geübten thatt halber / vnd peinlich zuo fragen / vnd wirdt solcher verdacht / noch mer gesterckt / wo sein weehr bluotig gesehen worden wer. Wo aber solcher oder dergleichen nit vorhanden / ob er dann gleich vngeuerlicher weiß bei dem handel gewesen / soll er peinlich nit gefragt werden.


Von heymlichem Kinder haben / vnd tödten durch jre mütter / gnuogsam anzeygung.

xxxv ITem so man eyn dirn so für eyn jungfraw geht / imm argkwon hat / daß sie heymlich eyn kindt gehabt / vnnd ertödt habe / soll man sonderlich erkunden / ob sie mit eynem grossen vngewonlichen leib gesehen worden sei / Mer / ob jr der leib kleyner worden / vnd darnach bleych vnnd schwach gewest sei. So solchs vnd dergleich erfunden wirdet / wo dann die selbig dirnn eyn