Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XI |
würd / So soll dem ankleger auff sein begern / alßdann eyn tag zuo peinlicher frage benant werden.
xlxj ITem so man dann den gefangen peinlich fragen will / von ampts wegen / oder auff ansuochen des klagers / soll der selbig zuouor inn gegenwurtigkeyt des Richters / zweyer des gerichts vnd des gerichtschreibers fleissiglich zuo rede gehalten werden mit worten / die nach gelegenheyt der person / vnd sachen zuo weitherer erfarung der übelthat der argkwönigkeit allerbast dienen mögen / auch mit bedrohung der marter bespracht werden / ob er der beschultigten missethat bekentlich sei oder nit / vnnd was jm solcher mißthat halber bewüst sei / vnd was er alßdann bekent / oder verneint / soll auffgeschrieben werden.
xlvij ITem so inn dem jetzgemelten fall / der beklagt / die angezogen übelthat verneynt / so soll jm alßdann fürgehalten werden / ob er anzeygen kündt / daß er der auffgelegten missethatt vnschuldig sei / vnnd man soll den gefangen sonderlich erinnern / ob er kunt weisen vnd anzeygen / daß er auff die zeit / als die angezogen missethatt geschehen / bei leuten / auch an enden oder orten gewest sei / dardurch verstanden / daß er der verdachten missethat nit gethan haben kundt / Vnnd solcher erinnerung ist darumb not / daß mancher auß eynfalt oder schrecken / nit fürzuschlagen weist / ob er gleich vnschuldig ist / wie er sich des entschuldigen vnd außfüren soll. Vnd so der gefangen berürter massen oder mit andern dienstlichen vrsachen / sein vnschuldt anzeygt solcher angezeygten entschuldigung / soll sich alßdann der Richter auff des verklagten oder seiner freundtschafft kosten / auff das fürderlich erkundigen / oder aber auff zuolassung des Richters die zeugen so der gefangen oder seine freund deßhalb stellen wolten / wie sich gebürt / vnd hernach von weisung an dem zwen vnd sechtzigsten artickel anfahendt.>/br> Item wo der beklagt nichts bekennen etc. vnd inn etlichen artickeln darnach gesatzt ist / auff jr beger verhört werden / solche obgemelte kundtschafft stellung / auch den gefangen / oder seinen freundten auff jr begern on guot rechtmessig vrsach nit abgeschlagen /
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_033.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)