Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 035.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XII


gehawen / oder sunsten vmbbracht habe / was der ermordt bei jm gehapt von gelt oder anderm / vnd was er jm genommen / wo er auch solche nam hingethan / verkaufft / vergeben / onworden / oder verborgen habe / vnd solch frag ziehen sich auch mm vil stücken wol auff rauber vnd dieb.


So der gefragt verreterey bekent.

xlix Item bekent der gefangen verreterey / man soll jn fragen / wer jn darzuo bestelt / vnnd was er darumb entpfangen / auch wo / wie / vnnd wann solchs beschehen sei / vnd was jn darzuo verursacht habe.


Auff bekentnuß von vergifftung.

l ITem bekent der gefragt / daß er jemandt vergifft habe / oder vergifften wöllen / Man soll jn auch fragen aller vrsachen vnd vmbstende (als obsteht) vnd des mher / was jn darzuo bewegt / auch wo mit / vnd wie er die vergifftung gebraucht / oder zuo gebrauchen vorgehabt / vnnd wo er solch gifft bekommen / vnd wer jm darzuo geholffen / oder geraten habe.


So der gefragt eyn brandt bekent.

li Item bekent der gefragt eyn brandt / man soll jnen sonderlich der vrsach / zeit / vnd geselschafft halb (als obsteht fragen) vnnd des mer mit was feurwerk er den brandt gethan / von wem / wie / oder wo er solch feurwerck oder den zeug darzuo zuo wegen bracht habe.

So die gefragt person zauberey bekent.