K. Karls des fünfften und des heyligen |
lij ITem bekent jemandt zauberey / man soll auch nach den vrsachen vnnd vmbstenden / als obsteht fragen / vnd des mer / wo mit / wie vnd wann / die zauberey beschehen / mit was worten oder wercken. So dann die gefragt person anzeygt / daß sie etwas eingraben / oder behalten hett daß zuo solcher zauberey dienstlich sein solt / Mann soll darnach suochen ob man solchs finden kundt / wer aber solchs mit andern dingen / durch wort oder werck gethan / Man soll dieselben auch ermessen / ob sie zauberey auff jnen tragen. Sie soll auch zuofragen sein / vonn wem sie solch zauberey gelernt / vnd wie sie daran kommen sei / ob sie auch solch zauberey gegen mer personen gebraucht / vnd gegen wem / was schadens auch damit geschehen sei.
liij ITem auß den obgemelten kurtzen vnderrichtungen kan eyn jeder verstendiger wol mercken / was nach gelegenheyt jeder sachen / auff die bekanten missethat des gefragten weither vnd mer zuofragen sei / das zuo erfarung der warheyt dienstlich ist / welchs alles zuo lang zuobeschreiben wer / Aber eyn jeder verstendiger / auß dem obgemelten anzeygen wol vorsteht / wie er solche beifrag inn andern fellen thuon soll / Darumb solch warzeychen vnnd vmbstende von dem jhenen der eyn missethat bekent hat / gefragt werden / die keyn vnschuldiger wissen oder sagen kan / vnnd wie der gefragt die fürgehalten vnderschiedt erzelt / soll auch eygentlich auffgeschrieben werden.
liiij ITem so obgemelt fragstuck auff bekantnuß die auß oder on marter geschicht gebraucht werden / So soll alsdann der richter an die end schicken / vnnd nach den vmbstenden / so der gefragt / der bekanten missethat halber erzelt hat
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_036.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)