Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 037.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XIII


souil zuo gewißheyt der warheyt dienstlich / mit allem fleiß fragen lassen ob die bekantnuß der obberürten vmbstende war sein oder nit / dann so eyner anzeygt die maß vnnd form der missethat als vor zuom theyl gemelt ist / vnd sich dieselben vmbstende also erfinden / so ist darauß wol zuomercken / daß der gefragt die bekanten missethat gethon hat / sonderlich so er solch vmbstende sagt / die sich inn der geschicht haben begeben / die keyn vnschuldiger wissen kan.


Wo die bekanten vmbstende der missethatt inn erkundigung nit wahr erfunden würden

lv ITem erfindet sich aber inn obgemelter erkundigung / daß die bekanten vmbstemde mit wahr werem / solch vnwahrheit soll man dem gefangen fürhalten / jm mit ernstlichen worten darumb straffen / vnd mag jn alßdann mit peinlicher frag auch zuom andern mal angreiffen / damit er die obangezeygten vmbstende / recht vnd mit der warheyt anzeyge / dann je zuo zeitten die schuldigen die vmbstemde der missethat vnwarlich anzeygen / vnd vermeymen sie wöllen sich damit vnschuldig machen / so die erkundigung mit wahr erfunden werden.


Keynem gefangen die vmbstende der missethat vor zuosagen / sonder jn die gantz von jm selbst sagen lassen

lv ITem inn den vordern artickeln ist klärlich gesetzt / wie man eynen / der einer missethat die zweifellig ist / auß marter oder bedrohung der marter bekent / nach allen vmbstenden derselben missethat fragen / vnd darauff erkündigung thuon / vnd also auff den grundt der warheyt kommen etc. solchs würdet aber etwa damit verderbt / wann den gefangen jm annemen oder fragen / die selben vmbstende der missethat vorgesagt vnd darauff gefragt werden.
Darumb wollen wir das die richter solchs fürkommen / daß es mit geschehe / sonder den verklagten nit anders vor oder inn der frag / fürgehalten werde / dann nach der weiß als klerlich inn den vorgeenden artickeln / geschrieben steht.