Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XIIII |
lix. ITem ob der beklagt geuerlich wunden oder ander scheden / an seinem leib hett / so
soll die peinlich frag dermassen gegen jm fürgenommen werden / damit er an solchen verwunden oder scheden am minsten verletzt würde.
lx. ITem so auff erfundene redlich amzeygumg eyner missethat halb / peinlich frag
fürgenommem / auch auff bekentnuß des gefragten / wie das selbig alles inn den vorgeenden artickeln klerlich gesatzt ist / fleissige mögliche erkundigung vnnd nachfrage beschicht / vnnd
inn der selben / bekenter / thatt halb solche warheyt befunden wirdt die keyn vnschuldiger also sagen vmnd wissen kundt / alßdann ist der selben bekentmuß vmzweiffelich bestendiger weiß zuoglauben / vnd nach gestalt der sachen peinlich straff darauff zuo
vrtheylen / wie hernach bei dem hundersten vnd vierdten artickel anfahendt.
Item so jemant vnsern gemeynen geschriben rechten mach etc. vnnd inn etlichen artickeln / darnach von peinlichen straffen erfunden wirdt.
lxj. ITem so der beklagt / auff eymen solchen argkwon vnd verdacht der zuo peinlicher frag / (als vorsteht) gnuogsam erfunden / peinlich einbracht / mit marter gefragt / vnd doch durch eygen bekentnuß oder beweisung der beklagten missethat mit überwunden wirdt / haben doch Richter vnd ankleger mit obgemelten ordenlichen vnd inn recht zuolessigen / peinlichen fragen / keyn straff verwürckt / dann die bösen erfunden anzeygung / haben der geschehen frag entschuldigte vrsach geben / wann man soll sich nach der sag der recht nit alleyn vor volbringung der
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_039.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)