Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 039.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XIIII


lix. ITem ob der beklagt geuerlich wunden oder ander scheden / an seinem leib hett / so soll die peinlich frag dermassen gegen jm fürgenommen werden / damit er an solchen verwunden oder scheden am minsten verletzt würde.


Eyn beschluß / wann der bekantnuß / so auff peinliche frag beschicht / entlich zuoglauben ist

lx. ITem so auff erfundene redlich amzeygumg eyner missethat halb / peinlich frag fürgenommem / auch auff bekentnuß des gefragten / wie das selbig alles inn den vorgeenden artickeln klerlich gesatzt ist / fleissige mögliche erkundigung vnnd nachfrage beschicht / vnnd inn der selben / bekenter / thatt halb solche warheyt befunden wirdt die keyn vnschuldiger also sagen vmnd wissen kundt / alßdann ist der selben bekentmuß vmzweiffelich bestendiger weiß zuoglauben / vnd nach gestalt der sachen peinlich straff darauff zuo vrtheylen / wie hernach bei dem hundersten vnd vierdten artickel anfahendt.
Item so jemant vnsern gemeynen geschriben rechten mach etc. vnnd inn etlichen artickeln / darnach von peinlichen straffen erfunden wirdt.


So der gefangen auff redlichen verdacht mit peinlicher frag angriffen / vnnd nit vngerecht funden oder überwunden wirt

lxj. ITem so der beklagt / auff eymen solchen argkwon vnd verdacht der zuo peinlicher frag / (als vorsteht) gnuogsam erfunden / peinlich einbracht / mit marter gefragt / vnd doch durch eygen bekentnuß oder beweisung der beklagten missethat mit überwunden wirdt / haben doch Richter vnd ankleger mit obgemelten ordenlichen vnd inn recht zuolessigen / peinlichen fragen / keyn straff verwürckt / dann die bösen erfunden anzeygung / haben der geschehen frag entschuldigte vrsach geben / wann man soll sich nach der sag der recht nit alleyn vor volbringung der