Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 041.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XV


lxv. ITem die zeugen sollen sagen / von jrem selbs eygen waren wissen / mit anzeygung jres wissen gründtlicher vrsach. So sie aber vonn frembden hören sagen würden / das soll nit gnuogsam geacht werden.


Von gnuogsamen zeugen

lxvj. Gnuogsame zeugen seindt die / die vmbeleumdet / vnd sunst mit keyner rechtmessigem vrsach zuouerwerffen sein.


Von gnuogsamen gezeugknuß

lxvij. ITem so eyn missethat zuom wenigsten mit zweyen oder dreien glaubhafftigem guoten zeugen / die von eynem waren wissen sagen / bewiesen wirdt / darauff soll / nach gestalt der verhandlung mit peinlichem rechten volnfarn vnd geurtheylt werden.


Von falschen zeugen

lxviij. ITem wo zeugen erfunden vnnd überwunden werden / die durch falsch boßhafftig zeugkschafft jemandt zuo peinlicher straff vnschuldiglichen bringen oder zuobringen vnderstünden / die haben die straff verwürckt / inn welche sie dem vnschuldigem / als obsteht / haben bezeugen wöllen.


So der beklagt nach der beweisung nit bekennen wolt

lxix. ITem so der beklagt / mach gnuogsamer beweisung noch nit bekennen wolt / soll jm angezeygt werden / daß er der missethatt bewiesen sei / ob man dardurch sein bekantnuß dester er auch erlangen kündt / ob er aber dannocht darüber nochmals nit bekennen