Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XV |
lxv. ITem die zeugen sollen sagen / von jrem selbs eygen waren wissen / mit anzeygung jres
wissen gründtlicher vrsach. So sie aber vonn frembden hören sagen würden / das soll nit
gnuogsam geacht werden.
lxvj. Gnuogsame zeugen seindt die / die vmbeleumdet / vnd sunst mit keyner rechtmessigem vrsach zuouerwerffen sein.
lxvij. ITem so eyn missethat zuom wenigsten mit zweyen oder dreien glaubhafftigem guoten zeugen / die von eynem waren wissen sagen / bewiesen wirdt / darauff soll / nach gestalt der verhandlung mit peinlichem rechten volnfarn vnd geurtheylt werden.
lxviij. ITem wo zeugen erfunden vnnd überwunden werden / die durch falsch boßhafftig zeugkschafft jemandt zuo peinlicher straff vnschuldiglichen bringen oder zuobringen vnderstünden / die haben die straff verwürckt / inn welche sie dem vnschuldigem / als obsteht / haben bezeugen wöllen.
lxix. ITem so der beklagt / mach gnuogsamer beweisung noch nit bekennen wolt / soll jm angezeygt werden / daß er der missethatt bewiesen sei / ob man dardurch sein bekantnuß dester er auch erlangen kündt / ob er aber dannocht darüber nochmals nit bekennen
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_041.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)