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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XVI


Von kundtschafft verhörern ausserhalb des gerichts.

lxxij. WO aber ein peinlich gericht (wie dann imm Reich an vil orten befunden) mit solchen obgemeltem darzuo verstendigen personen / mit besetzt wer / wiewol dann sunst nach vermöge gemeyner rechten inn peinlichen sachen / ausserhalb der selben gerichts personen / mit kundtschafft verhörer / oder Commissarien gegeben werden sollen. Dieweil aber an verstendigen kundtschafft verhörern vil gelegen ist / darmit dann / auß vmuerstandt diser kundtschafft verhörer keyn verkürtzung geschehe.
So ordnen vnnd wöllen wir wo obgemelter mangel erscheindt / daß diß falß die obgedachten verzeichneten weisung artickel durch den Richter vnd vier schöffen / doch on nachtheyl oder kosten der partheien der vorgemelten nechstem oberkeyt zuogeschickt / vnd da bei gelegenheyt vnd gestalt der sachen souil sie der bericht empfangen angezeygt werde / darauff dann die selbig oberkeyt verstendige kundtschafft verhörer / vngeacht / ob sie nit des gerichts weren / auff ansuochung des der kundtschafft füren will / verorden / vnd ob es die motturfft erfordert vnd begert würde / Compulsorial / vnnd Compaß brieff / geben soll / dadurch die zeugen zuo gebürlicher sage zuobringen seindt / Vnd soll demnach gemelte oberkeyt (souil an jr ist) allen fleiß thun / vnd wes sie selbs nit verstündt / bei rechtuerstendigen radts pflegen / damit solche kundtschafft dem rechten gemeß verhort werde / doch auch on der patheien kosten vnd machtheyl.


Von offnung der kundtschafft

lxxiij. SO dann solche kundtschafft verhort ist / soll es mit eroffnung der selben also gehalten werden / nemlich würde kundtschafft vor etlichen eyns peinlichen gerichts personen die diser sachen verstendig / gehort / So soll der richter zuo eroffnung der selben kundtschafft tag ansetzen / vnd schrifftliche einrede / vnd schutzrede / zuolassen auff form vnd maß / wie hernach voigt.