Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XVI |
lxxij. WO aber ein peinlich gericht (wie dann imm Reich an vil orten befunden) mit solchen obgemeltem darzuo verstendigen personen / mit besetzt wer / wiewol dann sunst nach vermöge gemeyner rechten inn peinlichen sachen / ausserhalb der selben gerichts personen / mit kundtschafft verhörer / oder Commissarien gegeben werden sollen. Dieweil aber an verstendigen kundtschafft verhörern vil gelegen ist / darmit dann / auß vmuerstandt diser kundtschafft verhörer keyn verkürtzung geschehe.
So ordnen vnnd wöllen wir wo obgemelter mangel erscheindt / daß diß falß die obgedachten verzeichneten weisung artickel durch den Richter vnd vier schöffen / doch on nachtheyl oder kosten der partheien der vorgemelten nechstem oberkeyt zuogeschickt / vnd da bei gelegenheyt vnd gestalt der sachen souil sie der bericht empfangen angezeygt werde / darauff dann die selbig oberkeyt verstendige kundtschafft verhörer / vngeacht / ob sie nit des gerichts weren / auff ansuochung des der kundtschafft füren will / verorden / vnd ob es die motturfft erfordert vnd begert würde / Compulsorial / vnnd Compaß brieff / geben soll / dadurch die zeugen zuo gebürlicher sage zuobringen seindt / Vnd soll demnach gemelte oberkeyt (souil an jr ist) allen fleiß thun / vnd wes sie selbs nit verstündt / bei rechtuerstendigen radts pflegen / damit solche kundtschafft dem rechten gemeß verhort werde / doch auch on der patheien kosten vnd machtheyl.
lxxiij. SO dann solche kundtschafft verhort ist / soll es mit eroffnung der selben also gehalten werden / nemlich würde kundtschafft vor etlichen eyns peinlichen gerichts personen die diser sachen verstendig / gehort / So soll der richter zuo eroffnung der selben kundtschafft tag ansetzen / vnd schrifftliche einrede / vnd schutzrede / zuolassen auff form vnd maß / wie hernach voigt.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_043.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)