Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XVII |
lxxiiij. ITem so eyn beklagter kundtschafft vnd weisung füren wolt / die jn von seiner verklagten missethat / entschuldigen solt / So dann der Richter solche erbottene weisung für dienstlich acht / so soll es mit volnfürung der selben auch vorgemelter massen / vnd darzuo wie von solcher außfürung der vnschuld hernach inn dem hundertsten eyn vnd fünfftzigsten artickel anfahend / Item so jemandt eyner thatt bekentlich ist etc. Vnd inn etlichen artickeln darnach klerlicher mer vnd weither funden würdet / gehalten werden.
lxxv. ITem wer inn peinlichen sachen kundtschafft fürt / der soll eynem jetlichen zeugen / vom gemeynen leutten vnd fuoßgengern für seinen kosten eynen jeden tag / die weil er inn solcher zeugschafft ist / acht kreutzer oder souil werths nach eyns jeden landts müntz gelegenheyt geben / Aber mit andern vnd merern personen soll es derhalb mach erkantnuß der kundtschafftuerhörer gehalten werden.
lxxvj. ITem soll keyn parthei noch zeug vor den Richtern oder Commissarien vor peinlicher rechtfertigung vergleit werden / Aber für gewalt mögen die partheien vnnd zeugen für gericht vergleyt werden.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_045.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)