Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 048.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


geben / sich darnach wissen zuhalten / also darmit sie durch vnwissenheyt derseibigen verkürtzt oder geuerdt werden / Man soll auch den partheien die artickel / so sie auß diser vnser ordnung nottürfftig sein / auff jr begern vmb leidlich belonung abschrifft geben.


Von der frag des Richters ob das gericht recht besetzt sei.

lxxxiiij. ITem so das gericht also gesessen ist / so mag der Richter jeden schöffen besonder also fragen / N. ich frag dich ob das entlich gericht zuo peinlicher handlung wol besetzt sei / Wo dann das selbig gericht mit vnder siben oder acht schöffen besetzt ist / soll jeder schöff also antwurten / Herr Richter das peinlich entlich gericht ist nach laut Keyser Karls des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung wol besetzt.


Wann der beklagt offentlich inn den Stock / Pranger oder Halßeisen gestelt werden soll.

lxxxv. ITem so wider den beklagten die vrtheyl zuo peinlicher straff entlich beschlossen wirdet / wo dann herkommen ist / den übelthetter / dauor oder nach am margk oder platz / etlich zeit offentlich inn stock / pranger oder halßeisen zuo stellen / die selbig gewonheyt soll auch gehalten werden.


Den beklagten für gericht zuofüren.

lxxxvj. ITem darnach soll der Richter beuelhen daß der verklagt durch den nachrichter vnnd gerichts knecht wol verwart / für das gericht bracht werde.

Von beschreien des beklagten.