K. Karls des fünfften und des heyligen |
geben / sich darnach wissen zuhalten / also darmit sie durch vnwissenheyt derseibigen verkürtzt oder geuerdt werden / Man soll auch den partheien die artickel / so sie auß diser vnser ordnung nottürfftig sein / auff jr begern vmb leidlich belonung abschrifft geben.
lxxxiiij. ITem so das gericht also gesessen ist / so mag der Richter jeden schöffen besonder also fragen / N. ich frag dich ob das entlich gericht zuo peinlicher handlung wol besetzt sei / Wo dann das selbig gericht mit vnder siben oder acht schöffen besetzt ist / soll jeder schöff also antwurten / Herr Richter das peinlich entlich gericht ist nach laut Keyser Karls des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung wol besetzt.
lxxxv. ITem so wider den beklagten die vrtheyl zuo peinlicher straff entlich beschlossen wirdet / wo dann herkommen ist / den übelthetter / dauor oder nach am margk oder platz / etlich zeit offentlich inn stock / pranger oder halßeisen zuo stellen / die selbig gewonheyt soll auch gehalten werden.
lxxxvj. ITem darnach soll der Richter beuelhen daß der verklagt durch den nachrichter vnnd gerichts knecht wol verwart / für das gericht bracht werde.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_048.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)