Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XIX |
lxxxvij. ITem mit dem beschreien der übelthetter soll es imm selbigen stück auff
gegenwertigkeit vnd beger des anklegers nach jedes gerichts guoter gewonheyt gehalten
werden / Wo aber der beklagt vnschuldig erfunden würde / also daß der ankleger dem rechten nit nachkommen wolt / vnnd nit destweniger der beklagt rechts begert / so wer solchs beschreiens nit not.
lxxxviij. ITem klegern vnd antwurtern / soll jedem theyl auff sein begern eyn fürsprech auß
dem gericht erlaubt werden / die selben sollen bei jren eyden die gerechtigkeyt vnd warheyt auch die ordnung diser vnser satzung fürdern / vnd durch keynerley geuerlicheyt mit wissen vnd willen verhindern oder verkern / das soll jn also durch den Richter bei jren pflichten beuolhen werden / doch daß der selbig schöpff der also des anklägers fürsprech gewest / sich hinfürter schliessen der vrtheyl enthalt / vnd die andern richter vnd schöpffen nichts destominder voln faren sollen /
Doch soll inn der kläger vnd antwurter willen stehn jren redner auß den schöpffen / oder sunst zuonemen / oder jn selbst zuo reden / welcher aber eynen redner ausserhalb der geschwornen gericht schöpffen nimbt / der selb redner soll zuouor dem richter schweren / sich mit solchem seinem reden zuohalten / wie oben inn diesem artickel / der fürsprechen halb / so auß den schöffen genommen werden / gesatzt ist.
ITem inn dem nechst nachgesatztem artickel / der klag / soll der fürsprech / wo erstlich eyn A. steht des klagers namen / vnd bei dem B. des beklagten namen melden / fürther bei dem C. soll er die übelthat / als mordt / rauberrey / dieberey / brandt / oder andere / wie jede that namen hat / auff das kürtzest anzeygen / Vnnd ist nemlich zuo mercken / so die klag von ampts wegen geschehen / daß allwegen inn eyner jeden solchen klag zuo sampt dem namen des anklagers / soll also gesetzt werden / Klag von der oberkeyt vnd ampts wegen.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_049.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)