Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 052.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


von bestendiger bekentnuß funden wirt / so soll der Richter die zwen geordenten schöpffen / so mit jm solche verleßne vrgicht vnnd bekantmuß gehort haben auff jr eyde fragen / ob sie die verlesen vrgicht gehort haben / Vnd so sie jha darzuo sagen / so soll der richter jn alwegen bei dem rechtuerstendigen oder sunst an orten vnnd enden / als hernachmals angezeygt radts pflegen / vnnd nach dem solche zwen schöffen inn disem fall nit als zeugen / sonder als mit Richter handeln / sollen sie derhalb vom gericht oder der vrtheyl nit außgeschlossen werden.


Wie der Richter vnd schöffen oder vrtheyler nach beyder theyl / vnd allem fürbringen auch entlichem beschluß die vrtheyl fassen / vnd wie auch nachmals die schöffen oder vrtheyler durch den Richter gefragt werden söllen.

xcij. ITem nach beyder theyl vnd allem fürtrag auch entlichem beschluß der sachen / sollen der Richter Schöffen vnd vrtheyler alle gerichtliche fürtreg vnnd handlung für sich nemen / mit fleiß besichtigen vnd erwegen / vnnd darauff mach jrem besten verstemdtnuß diser vnser peinlicher gerichts ordnung / nach gelegenheyt eyns jeglichen fals / am aller gleichesten vnd gemessigsten vrtheyl / inn schrifft fassen lassen / vnnd so die vrtheyl also verfasset / soll darauff der richter fragen N. ich frag dich des rechtens.


Darauff sollen die schöffen vnd vrtheylsprecher ungeuerlich also antworten.

xciij. HErr Richter ich sprich es geschicht[WS 1] billich auff alles gerichtlich einbringen vnd handlung / was nach des gerichts ordnung recht / vnd auff gnuogsame alles fürtrags besichtigung im schrifften zuo vrtheyl verfasset ist.

Wie der Richter die vrtheyl öffen soll.
  1. Im Original steht: „esg eschicht“