Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 053.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXI


xciiij. ITem auff obgemelten beschluß der schöffen vnd vrtheyler soll der Richter die entlichen vrtheyl so also inn schrifften verfasset ist / durch den geschwornen gericht schreiber / inn beisein beider partheien offentlich verlesen lassen / vnd wo peinlich straff erkant wirdet / so soll ordenlich gemelt werden wie vnd welcher massen die an leib oder leben geschehen soll / wie dann peinlicher straff halb hernach imm hunderten vnd vierdten artickel / vnd etlichen plettern darnach funden vnd anzeygt wirt Vnd wie der schreiber solche vrtheyl die sich obgemelter massen zuo offnen vnd lesen gebüre / formen vnnd beschreiben soll / wirt hernach imm hunderten vnd neuntzigsten artickel funden.

xcv. ITem die vorgesetzten rede / so vor gericht beschehen sollen / lauten als auff eynen kleger vnd auff eynen antwurter / Aber es ist nemlich zuomercken / wo mer dann eyn kläger oder eyn antwurter imm rechten stünden / daß alßdann die selben wörter wie sich von mer personen zuo reden gezimpt / gebraucht werden sollen.


Wann der Richter seinen stabe zerbrechen mag.

xcvj. ITem wann der beklagt entlich zuo peinlicher straff geurtheylt wirdet / soll der Richter an den orten da es gewonheyt / seinen stabe zerbrechen / vnnd den armen dem nachrichter beuelhen / unnd bei seinem eyde gebieten / die gegeben vrtheyl getrewlich zuo uolnziehem / damit vom gericht auffstehn vnd darob halten / damit der nachrichter die gesprochen vrtheyl / mit guoter gewarsam vnd sicherheyt volnziehen müge.


Des nachrichters fried außzuruoffen

xcvij. ITem so der Richter nach der endt vrtheyl sein stab gebrochen hat / deßgleichen auch so der nachrichter den armen auff die richtstatt bringt / soll der Richter offentlich außruoffen oder verkünden lassen / vnd von der oberkeyt wegen bei leib vnd guot