Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXII |
cj. ITem wie straff an leib oder glidern die mit zuom todt oder ewiger gefengknuß sein / vnnd offentlicher thatt halb von ampts wegen geschehen / durch dem Richter erkant mogem werden / dauom wirt die form des vrtheyls hernach inn dem hundertsten vnd sechs vnd neuntzigsten artickel funden anfahendt / Item so eym person etc.
cij. ITem nach der verurtheylumg des armen zuom todt / soll man jn anderweyde beichten lassen / auch zuom wenigsten eynen priester oder zwen am außfüren / oder außschleyffen bei jm sein / die jm zuo der lieb gottes / rechtem glauben vnd vertrawen zuo Gott vnd dem verdienst Christi vnsers seligmachers / auch zuo berewung seiner sünd vermanen / Man mag jm auch inn dem füren für gericht vnd außfüren zuom todt stettigs eyn Crucifix fürtragen.
ciij. ITem die beichtuätter der übelthetter / sollen sie nit weisen / was sie mit der warheit / auff sich selbs oder ander person / bekent haben / wider zuo laugnen / wann niemant gezimpt / den übelthettern / jre boßheyt wider gemeymen nutz vnnd frommem leuten zuo nachtheyl / mit vnwarheyt bedecken / vnd weither übel stercken zuo helffen / wie am eyn und dreissigsten artickel anfahent / Item so eyn überwundner mißthetter etc. meldung beschicht.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_055.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)