Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 055.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXII


Von leibstraffen die nit zuom todt oder zuo ewiger gefengknuß gesprochen werden / vnd von ampts wegen beschehen.

cj. ITem wie straff an leib oder glidern die mit zuom todt oder ewiger gefengknuß sein / vnnd offentlicher thatt halb von ampts wegen geschehen / durch dem Richter erkant mogem werden / dauom wirt die form des vrtheyls hernach inn dem hundertsten vnd sechs vnd neuntzigsten artickel funden anfahendt / Item so eym person etc.


Von beichten und vermanen / nach der verurtheylung.

cij. ITem nach der verurtheylumg des armen zuom todt / soll man jn anderweyde beichten lassen / auch zuom wenigsten eynen priester oder zwen am außfüren / oder außschleyffen bei jm sein / die jm zuo der lieb gottes / rechtem glauben vnd vertrawen zuo Gott vnd dem verdienst Christi vnsers seligmachers / auch zuo berewung seiner sünd vermanen / Man mag jm auch inn dem füren für gericht vnd außfüren zuom todt stettigs eyn Crucifix fürtragen.


Daß die beichtuätter die armen bekanter warheyt zuo laugnen nit weisen sollen.

ciij. ITem die beichtuätter der übelthetter / sollen sie nit weisen / was sie mit der warheit / auff sich selbs oder ander person / bekent haben / wider zuo laugnen / wann niemant gezimpt / den übelthettern / jre boßheyt wider gemeymen nutz vnnd frommem leuten zuo nachtheyl / mit vnwarheyt bedecken / vnd weither übel stercken zuo helffen / wie am eyn und dreissigsten artickel anfahent / Item so eyn überwundner mißthetter etc. meldung beschicht.