Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXIIII |
cx ITem welcher jemandt durch schmachschrifft zuo latein libel famoß genant / die er außbreittet vnnd sich nach ordnung der recht mit seinem rechten tauff vnd zuonamen nit vnderschreibt / vnrechtlicher vnschuldiger weiß laster vnd übel zuomist / wo die mit warheyt erfunden würden / daß der geschmecht an seinem leib / leben oder ehren peinlich gestrafft werden möcht / der selbig boßhafftig lesterer soll nach erfindung solcher übelthat als die recht sagen / mit der peen / inn welche er den vnschuldigem geschmechten durch sein böse vnwarhafftige lesterschrifft hat bringen wöllen / gestrafft werden / Vnd ob sich auch gleich wol die auffgelegt schmach der zuogemessen that inn der warheit erfünde / soll dannoch der außruoffer solcher schmach nach vermögder recht vnd ermessung des richters gestrafft werden.
cxj. ITem inn dreierley weiß würd die müntz gefelscht / Erstlich wann eyner betrieglicher
weiß eyns andern zeychen darauff schlecht / Zuom andern wann eyner vnrecht metall darzuo setzt / Zuom dritten / so eyner der müntz jre rechte schwere geuerlich benimbt / solche müntzfelscher sollen nachuolgender massen gestrafft werden / Nemlich welche falsch müntz machen / zeichen / oder die selbigen falsch müntz auffwechßlet oder sunst zuo sich bringt / vnnd widerumb geuerlich vnd boßhafftiglich dem nechsten zuo nachtheyl wissentlich außgibt / die sollen nach gewonheyt auch satzung der recht mit dem fewer vom leben zuom todt gestrafft werden / die jre heuser darzuo wissentlich leihen / die selben heuser sollen sie da mit verwürckt haben.
Welcher aber der müntz jre rechte schwere / geuerlicher weiß benimbt / oder auch on habende freiheyt müntzte / der soll gefengklich eingelegt vnd nach radt an leib oder guot / nach gestalt der sachen gestrafft werden /
Wo aber jrgent eyner eyns andern müntz vmbreget / oder widerumb inn tiegel brecht vnd geringe müntz darauß mecht / der soll am leib oder guot nach gestalt der sachen / gestrafft werden /
So aber mit der herrschafft willen vnnd wissen solchs geschehe / so soll die selbig herrschafft sein müntz freiheyt verwürckt vnd verloren haben.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_059.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)