Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 060.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


Straff der jhenen so falsch siegel / brieff / vrbar / renth oder zinßbücher oder register machen.

cxij. ITem welche falsch siegel / brieff / instrument / vrbar / renth oder zinßbücher / oder register machen / die sollen an leib oder leben / nach dem die felschung vil oder wenig boßhafftig vnd schedlich geschicht / nach radt der rechtuerstendigen / oder sunst als zuo ende diser ordnung vermeldet / peinlich gestrafft werden.


Straff der fälscher mit maß / wag vnnd kauffmannschafft.

cxiij. ITem welcher bößlicher vnnd geuerlicher weiß / maß / wag / gewicht / specerey oder ander kauffmannschafft felscht / vnd die für gerecht gebraucht vnd außgibt / der soll zuo peinlicher straff angenommen / jm das land verbotten / oder an seinem leib als mit ruotten außhawen oder dergleichen / nach gelegenheyt vnd gestalt der überfarung / gestrafft werden / vnnd es möcht solcher falsch als offt größlich vnd boßhafftig geschehen / daß der thätter zuom todt gestrafft werden soll / alles nach radt wie zuo ende diser vnser ordnung vermeldet.


Straff der jhenen die felschlich vnd betrieglich vndermarckung / reynung / mal / oder marcksteyn verrucken.

cxiiij. ITem welcher bößlicher vnd geuerlicher weiß / eyn vndermarckung / reynung / mal oder marcksteyn verruckt abhawet / abthuot / oder verendert / der soll darumb peinlich am leib nach geuerlicheyt groß gestalt vnnd gelegenheyt der sachen vnd der person / nach radt gestrafft werden.


Straff der procurator so jren partheien zuo nachtheyl geuerlicher fürsetzlicher weiß den widertheylen zuo guot handeln.