K. Karls des fünfften und des heyligen |
cxij. ITem welche falsch siegel / brieff / instrument / vrbar / renth oder zinßbücher / oder register machen / die sollen an leib oder leben / nach dem die felschung vil oder wenig boßhafftig vnd schedlich geschicht / nach radt der rechtuerstendigen / oder sunst als zuo ende diser ordnung vermeldet / peinlich gestrafft werden.
cxiij. ITem welcher bößlicher vnnd geuerlicher weiß / maß / wag / gewicht / specerey oder ander kauffmannschafft felscht / vnd die für gerecht gebraucht vnd außgibt / der soll zuo peinlicher straff angenommen / jm das land verbotten / oder an seinem leib als mit ruotten außhawen oder dergleichen / nach gelegenheyt vnd gestalt der überfarung / gestrafft werden / vnnd es möcht solcher falsch als offt größlich vnd boßhafftig geschehen / daß der thätter zuom todt gestrafft werden soll / alles nach radt wie zuo ende diser vnser ordnung vermeldet.
cxiiij. ITem welcher bößlicher vnd geuerlicher weiß / eyn vndermarckung / reynung / mal oder marcksteyn verruckt abhawet / abthuot / oder verendert / der soll darumb peinlich am leib nach geuerlicheyt groß gestalt vnnd gelegenheyt der sachen vnd der person / nach radt gestrafft werden.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_060.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)