Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXV |
cxv. Item so eyn procurator fürsetzlicher geuerlicher weiß seiner parthei / inn
burgerlichen oder peinlichen sachen zuo nachtheyl / vnd dem widertheyl zuo guot handelte / vnd solcher übelthatt überwunden würd / der soll zuvörderst seinem theyl / nach allem vermögen seinen schaden so er solcher sachen halb entpfecht / widerlegen / vnnd darzuo inn pranger oder halßeisen gestelt / mit ruoten außgehawen / des lands verbotten / oder sunst nach gelegenheit der mißhandiung inn andere weg gestrafft werden.
cxvj. ITem so eyn mensch mit eynem vihe / mann mit mann / weib mit weib / vnkeusch treiben / die haben auch das leben verwürckt / vnd man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zuom todt richten.
cxvij. Item so eyner vnkeusch mit seiner stiefftochter / mit seines suons eheweib / oder mit seiner stieffmuotter treibt / inn solchen vnd noch nehern sipschafften soll die straff wie dauon inn vnsern vorfarn vnnd vnsern Keyserlichen geschriben rechten gesetzt / gebraucht / vnnd derhalb bei den rechtuerstendigen radts gepflegt werden.
cxviij. Item so eyner jemandt sein eheweib oder eyn vnuerleumbte jungkfrawen wider des ehemanns oder des ehelichen vatters willen / eyner vnehrlichen weiß entpfüret / darumb mag der ehemann oder vatter vnangesehen ob die ehefraw oder jungkfrawe
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_061.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)