Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 061.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXV


cxv. Item so eyn procurator fürsetzlicher geuerlicher weiß seiner parthei / inn burgerlichen oder peinlichen sachen zuo nachtheyl / vnd dem widertheyl zuo guot handelte / vnd solcher übelthatt überwunden würd / der soll zuvörderst seinem theyl / nach allem vermögen seinen schaden so er solcher sachen halb entpfecht / widerlegen / vnnd darzuo inn pranger oder halßeisen gestelt / mit ruoten außgehawen / des lands verbotten / oder sunst nach gelegenheit der mißhandiung inn andere weg gestrafft werden.


Straff der vnkeusch / so wider die natur beschicht.

cxvj. ITem so eyn mensch mit eynem vihe / mann mit mann / weib mit weib / vnkeusch treiben / die haben auch das leben verwürckt / vnd man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zuom todt richten.


Straff der vnkeusch mit nahende gesipten freunden.

cxvij. Item so eyner vnkeusch mit seiner stiefftochter / mit seines suons eheweib / oder mit seiner stieffmuotter treibt / inn solchen vnd noch nehern sipschafften soll die straff wie dauon inn vnsern vorfarn vnnd vnsern Keyserlichen geschriben rechten gesetzt / gebraucht / vnnd derhalb bei den rechtuerstendigen radts gepflegt werden.


Straff der jhenen so eheweiber oder jungkfrawen entfüren.

cxviij. Item so eyner jemandt sein eheweib oder eyn vnuerleumbte jungkfrawen wider des ehemanns oder des ehelichen vatters willen / eyner vnehrlichen weiß entpfüret / darumb mag der ehemann oder vatter vnangesehen ob die ehefraw oder jungkfrawe