Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 063.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXVI


cxxj. ITem so eyn ehemann eyn ander weib / oder eyn eheweib eyn andern mann / inn gestalt der heyligen ehe bei leben des ersten ehegesellen nimbt / welche übelthat dann auch ein ehebruch vnd größer dann das selbig laster ist / vnd wiewol die Keyserlichen recht / auff solch übelthat keyn straff am leben setzen So wollen wir doch welcher solchs lasters betrüglicher weiß / mit wissen vnd willen vrsach gibt vnnd volnbringt / daß die nit weniger dann die ehebrüchigen peinlich gestrafft werden sollen.


Straff der jhenen so jre eheweiber oder kinder durch böses genieß willen williglich zuo vnkeuschen wercken verkauffen.

cxxij. ITem so jemandt sein eheweib oder kinder / vmb eynicherley genieß willen / wie der namen hett / williglich zuo vnehrlichen / vnkeuschen vnd schendtlichen wercken gebrauchen lest / der ist ehrloß / vnd soll nach vermöge gemeyner rechten gestrafft werden.


Straff der verkuplung vnnd helffen zuom ehebruch.

cxxiij. Nach dem zuom dickermal / die vnuerstendigen weibßbilde / vnd zuouor die vnschuldigen meydlein / die sunst vnuerleumbt ehrlich person sein / durch etliche böse menschen / mann vnd weiber / böser betrüglicher weiß / damit jn jr jungkfrewlich oder frewlich ehr entnommen / zuo sündtlichen fleyschlichen wercken gezogen werden / die selbigen boßhafftigen kupler vnd küplerin / auch die jhenen so wissentlicher geuerlicher vnd boßhafftiger weiß jre hewser darzuo leihen / oder solchs inn jren hewsern zuobeschehen gestatten / sollen nach gelegenheyt der verhandlung vnnd radt der rechtuerstendigen / es sei mit verweisung des landts / stellung inn branger / abschneidung der oren / oder außhawung mit ruotten / oder anderm gestrafft werden.