Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXVI |
cxxj. ITem so eyn ehemann eyn ander weib / oder eyn eheweib eyn andern mann / inn
gestalt der heyligen ehe bei leben des ersten ehegesellen nimbt / welche übelthat dann auch
ein ehebruch vnd größer dann das selbig laster ist / vnd wiewol die Keyserlichen recht / auff
solch übelthat keyn straff am leben setzen So wollen wir doch welcher solchs lasters betrüglicher weiß / mit wissen vnd willen vrsach gibt vnnd volnbringt / daß die nit weniger dann die ehebrüchigen peinlich gestrafft werden sollen.
cxxij. ITem so jemandt sein eheweib oder kinder / vmb eynicherley genieß willen / wie der namen hett / williglich zuo vnehrlichen / vnkeuschen vnd schendtlichen wercken gebrauchen lest / der ist ehrloß / vnd soll nach vermöge gemeyner rechten gestrafft werden.
cxxiij. Nach dem zuom dickermal / die vnuerstendigen weibßbilde / vnd zuouor die vnschuldigen meydlein / die sunst vnuerleumbt ehrlich person sein / durch etliche böse menschen / mann vnd weiber / böser betrüglicher weiß / damit jn jr jungkfrewlich oder frewlich ehr entnommen / zuo sündtlichen fleyschlichen wercken gezogen werden / die selbigen boßhafftigen kupler vnd küplerin / auch die jhenen so wissentlicher geuerlicher vnd boßhafftiger weiß jre hewser darzuo leihen / oder solchs inn jren hewsern zuobeschehen gestatten / sollen nach gelegenheyt der verhandlung vnnd radt der rechtuerstendigen / es sei mit verweisung des landts / stellung inn branger / abschneidung der oren / oder außhawung mit ruotten / oder anderm gestrafft werden.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_063.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)