Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXVII |
cxxvij. ITem so eyner inn eym land / statt / oberkeyt / oder gepiet geuerliche fürsetzliche vnd boßhafftige auffruoren des gemeynen volks wider die oberkeyt macht / vnd das also auff jn erfunden würde / der soll nach groß vnd gelegenheyt seiner mißhandlung je zuo zeitten mit abschlahung seines haupts gestrafft oder mit ruotten gestrichen / vnd auß dem land / gegendt / gericht / statt / flecken oder gepiet / darinnen er die auffruoren erweckt / verweist werden / darinn Richter vnd vrtheyler gebürlichs radts / damit niemandts vnrecht geschehe / vnd solch bößlich embörung verhüt / pflegen sollen.
cxxviij. ITem / nachdem sich vilfeltig begibt daß muotwillige person / die leut wider recht vnnd billicheyt betröhen / entweichen vnd außtretten / vnnd sich an end vnd zuo solchen leuten thuon / da muotwillige beschediger enthalt / hilff / fürschuob vnnd beistandt finden / von denen die leut je zuo zeitten wider recht vnnd billicheyt mergklich beschedigt werden / auch farhe vnd beschedigung von den selben leichtfertigen personen warten müssen / die auch mermals die leut / durch solche drohe vnnd forcht wider recht vnnd billicheyt tringen / auch an gleich vnd recht sich nit lassen benügen / derhalb solche für recht landtzwinger gehalten werden sollen. Hierumb wo die selben an verdechtliche end / als obsteht / außtretten / die leut bei zimlichem rechten vnd billicheyt nit bleiben lassen / sonder mit bemeltem außtretten / von dem rechten vnd billicheyt zuo bedrohen oder schrecken vnderstehn / die selben wo sie inn gefengknuß kemen / mit dem schwert als landtzwinger vom leben zuom todt gericht werden / vnangesehen / ob sie sunst nit anderst mit der that gehandelt hetten.
Deßgleichen soll es auch gehalten werden gegen den jhenen / die sich sunst durch etlich werck mit der thatt zuo handeln vnderstehn.
Wo aber jemandt auß forcht eyns gewalts / vnd nit der meynung gemeynt vom rechten zuo dringen / an vnuerdechtlich ende entwich / der hat dardurch dise vorgemelte straff nit verwürckt / vnd ob darinn eynicherley zweifel einfiel / soll vmb weither vnderrichtung an die rechtuerstendigen oder sunst / wie hernach gemelt wirdet gelangen.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_065.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)