K. Karls des fünfften und des heyligen |
der warheyt zwingen / Auch auff bekantnuß des selben mordts zuo entlicher todtstraff / als obsteht vrtheylen. Doch wo eyns solchen weibs schuld oder vnschuld halb gezweiffelt würd / so sollen die Richter vnd vrtheyler / mit antzeygung aller vmbstende bei den rechtuerstendigen oder sunst wie hernach gemelt wirdet / radts pflegen.
cxxxij. ITem so eyn weib jre kind / vmb das sie des abkumm von jr legt / vnd das kind wirt funden vnd ernert die selbig muotter soll / wo sie des überwunden vnd bedretten wirt / nach gelegenheyt der sach vnnd radt der verstendigen gestrafft werden / Stürb aber das kind von solchem hinlegen / so soll man die muotter / nach gelegenheyt des geuerlichen hinlegens am leib oder leben straffen.
cxxxiij Item so jemandt eynem weibßbild durch bezwang / essen oder drincken / eyn lebendig kindt abtreibt / wer auch mann oder weib vnfruchtbar macht / so solch übel fürsetzlicher vnd boßhafftiger weiß beschicht / soll der mann mit dem schwert / als eyn todtschläger / vnnd die fraw so sie es auch an jr selbst thette / ertrenckt oder sunst zuom todt gestrafft werden.
So aber eyn kind / das noch nit lebendig wer / von eynem weibßbild getriben würde / sollen die vrtheyler der straff halber bei den rechtuerstendigen oder sunst wie zuo end diser ordnung gemelt / radts pflegen.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_068.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)