Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 071.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXX


cxxxviij. ITem es geschehen je zuo zeitten entleibung / vnd werden doch die jhenen / so solch entleibung thuon / auß guoten vrsachen als etlich alleyn von peinlicher vnd burgerlicher straff entschuldigt. Vnd damit sich aber Richter vnd vrtheyler an den peinlichen gerichten / die der recht nit gelernt haben / inn solchen fellen dester rechtmessiger zuo halten wissen / vnd durch vnwissenheyt die leut nit beschweren oder verkürtzen /
So ist von gemelten entschuldigten entleibungen geschriben vnd gesatzt / wie hernach volgt.


Erstlich von rechter notweer / wie die entschuldigt.

cxxxix. ITem welcher eyn rechte notweer / zuo rettung seins leibs vnd lebens thuot / vnnd den jhenen / der jn also benöttigt inn solcher notweer entleibt / der ist darumb niemants nit schuldig.


Was eyn recht notweer ist.

cxl. ITem so eyner jemant mit eynem tödtlichen waffen oder weer überlaufft / anficht oder schlecht / vnd der benöttigt kan füglich an ferlichkeyt oder verletzung / seins leibs / lebens / ehr und guoten leumuts nicht entweichen / der mag sein leib vnnd leben on alle straff durch eyn rechte gegenweer retten / Vnd so er also den benötiger entleibt / er ist darumb nichts schuldig / ist auch mit seiner gegenweer / biß er geschlagen wirdt zuo warten nit schuldig / vnangesehen ob es geschriben rechten vnnd gewonheyten entgegen wer.


Das die notweer bewisen soll werden.

cxlj. ITem welcher sich aber nach erfindung der thatt eyner gethaner notweer berümbt oder gebrauchen will / vnd der ankläger der nit gestendig ist / so legt das recht dem thetter auf / solche