Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXX |
cxxxviij. ITem es geschehen je zuo zeitten entleibung / vnd werden doch die jhenen / so solch entleibung thuon / auß guoten vrsachen als etlich alleyn von peinlicher vnd burgerlicher straff entschuldigt. Vnd damit sich aber Richter vnd vrtheyler an den peinlichen gerichten / die der recht nit gelernt haben / inn solchen fellen dester rechtmessiger zuo halten wissen / vnd durch vnwissenheyt die leut nit beschweren oder verkürtzen /
So ist von gemelten entschuldigten entleibungen geschriben vnd gesatzt / wie hernach volgt.
cxxxix. ITem welcher eyn rechte notweer / zuo rettung seins leibs vnd lebens thuot / vnnd den jhenen / der jn also benöttigt inn solcher notweer entleibt / der ist darumb niemants nit schuldig.
cxl. ITem so eyner jemant mit eynem tödtlichen waffen oder weer überlaufft / anficht oder schlecht / vnd der benöttigt kan füglich an ferlichkeyt oder verletzung / seins leibs / lebens / ehr und guoten leumuts nicht entweichen / der mag sein leib vnnd leben on alle straff durch eyn rechte gegenweer retten / Vnd so er also den benötiger entleibt / er ist darumb nichts schuldig / ist auch mit seiner gegenweer / biß er geschlagen wirdt zuo warten nit schuldig / vnangesehen ob es geschriben rechten vnnd gewonheyten entgegen wer.
cxlj. ITem welcher sich aber nach erfindung der thatt eyner gethaner notweer berümbt oder gebrauchen will / vnd der ankläger der nit gestendig ist / so legt das recht dem thetter auf / solche
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_071.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)