Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXXII |
dardurch von vngeschichten gantz vngeuerlicher weiß / wider des thätters willen jemandt entleibt / der selbig würd inn vil weg / die nit müglich zuo benennen sein entschuldigt / Vnnd damit diser fall dester leichter verstanden / setzen wir dise gleichnuß. Eyn balbirer schiert eynem den bart inn seiner stuoben / als gewonlich zuo schern ist / vnd würd durch eynen also gestossen oder geworffen / daß er dem so er schiert / die gurgel wider seinen willen abschneidet / Eyn ander gleichnuß / so eyn schütz inn eyner gewonlichen zilstatt steht / oder sitzt / vnd zuo dem gewonlichen blatt scheust / vnd es laufft jm eyner vnder den schuß / oder jm lest vngeuerlicher weiß vnnd wider sein willen sein büchs oder armbrust / ehe vnd er recht anschlecht vnd abkompt / vnnd scheust also jemandt zuo todt / dise beyde seind entschuldigt. Vnderstünd sich aber der balbirer an der gassen oder sunst an eyner vngewonlichen statt jemandts zuo schern / oder der schütz an eyner dergleichen vngewonlichen statt / da man sich versehen mocht daß leut wanderten / zuo schiessen / oder hielt sich der schütz inn der zilstatt vnfürsichtiger weiß / vnnd würde also von dem balbirer / oder dem schützen / als obsteht / jemandt entleibt / der thätter keyner würd gnuog entschultigt / Aber dannocht ist mer barmhertzigkeit bei solchen entleibungen / die vngeuerlich auß geylheyt oder vnfürsichtigkeyt / doch wider des thätters willen geschehen / zuohaben / dann was arglistig und mit willen geschicht / Vnd wo solche entleibung geschehen / sollen die vrtheiler bei den verstendigen so es vor jn zuo schulden kompt / der straff halb radts pflegen. Auß disen obangezeygten gleichnussen / mag inn andern vnbenanten fellen eyn verstendiger wol mercken vnnd erkennen / was eyn vngeuerliche entleibung ist / vnd wie die entschuldigung auff jr tregt.
Vnnd nach dem dise fell offt zuo schulden kommen / vnd durch die vnuerstendigen darinnen etwo gar vngleich gericht wirdet / ist die angezeygt kurtz erklerung vnd warnung derhalb auß guoten vrsachen geschehen / damit der gemeyn mann etwas verstandts der rechten darauß nem / Jedoch haben dise fell zuo zeitten gar subtil vnderschiedt / die dem gemeynen mann / so an den peinlichen gerichten sitzen verstendig oder begrifflich nit zuo machen sein / hierumb sollen die vrtheyler inn disen obgemelten fellen allen (wann es zuo schulden kompt) angezeygter erklerung halb / der vorgemelter verstendiger leut radt nit verachten / sonder gebrauchen.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_075.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)