Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 076.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


cxlvij. ITem so eyner geschlagen wirt / vnnd über etlich zeit darnach stürb / also das zweiffelich wer / ob er der geklagten streych halb gestorben wer oder nit / inn solchen fellen mögen beyd theyl (wie von weisung gesatzt ist) kundtschafft zuor sach dienstlich stellen / vnd sollen doch sonderlich die wundtärtzt der sach verstendig vnnd andere personen / die da wissen / wie sich der gestorben nach dem schlagen vnd ruomor gehalten hab / zuo zeugen gebraucht werden / mit anzeygung wie lang der gestorben nach den streychen gelebt hab / vnd inn solchen vrtheylen / die vrtheyler bei den rechtuerstendigen / vnd an enden vnd orten wie zuo end diser vnser ordnung angezeygt / radts pflegen.


Straff der jhenen / so eynander inn morden schlahen vnnd ruomoren fürsetzlich oder vnfürsetzlich beistandt thuon.

cxlviij. ITem so etlich personen mit fürgesetztem vnd vereynigtem willen vnd muot jemandt bößlich zuo ermorden einander hilff vnd beistandt thuon / die selben thätter alle haben das leben verwirckt. So aber etlich person vngeschichts inn einem schlagen oder gefecht / beyeinander weren / eynander helffen / vnnd jemandt also on gnuogsam vrsach erschlagen würde / So man dann den rechten thätter weiß / von des hand die entleibung geschehen ist / der soll als eyn todtschleger mit dem schwert zuom todt gestrafft werden.</ref> Wer aber der entleibt / durch mer dann eynen die man wüst geuerlicher weiß tödtlich geschlagen / geworffen oder gewundt worden / vnnd man kündt nit beweißlich machen / von welcher sonderlichen handt vnd thatt er gestorben wer / So sein die selben / so die verletzung wie obsteht gethan haben / alle als todtschläger vorgemelter massen / zuom todt zuo straffen. Aber der ander beistender / helffer und vrsacher straff halber / von welchs handt obbestimbter massen der entleibt nit tödtlich verletzt worden ist / auch so eyner inn eyner auffruor oder schlagen entleibt würd / vnd man mocht keinen wissen dauon er als vorsteht verletzt worden wer / Sollen die vrtheyler bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten / wie hernach gemelt wirdet / radts pflegen / mit eröffnung aller vmbstende vnd gelegenheyt solcher sachen / souil sie erfaren künden / wann inn solchen fellen