K. Karls des fünfften und des heyligen |
cxlvij. ITem so eyner geschlagen wirt / vnnd über etlich zeit darnach stürb / also das zweiffelich wer / ob er der geklagten streych halb gestorben wer oder nit / inn solchen fellen mögen beyd theyl (wie von weisung gesatzt ist) kundtschafft zuor sach dienstlich stellen / vnd sollen doch sonderlich die wundtärtzt der sach verstendig vnnd andere personen / die da wissen / wie sich der gestorben nach dem schlagen vnd ruomor gehalten hab / zuo zeugen gebraucht werden / mit anzeygung wie lang der gestorben nach den streychen gelebt hab / vnd inn solchen vrtheylen / die vrtheyler bei den rechtuerstendigen / vnd an enden vnd orten wie zuo end diser vnser ordnung angezeygt / radts pflegen.
cxlviij. ITem so etlich personen mit fürgesetztem vnd vereynigtem willen vnd muot jemandt bößlich zuo ermorden einander hilff vnd beistandt thuon / die selben thätter alle haben das leben verwirckt. So aber etlich person vngeschichts inn einem schlagen oder gefecht / beyeinander weren / eynander helffen / vnnd jemandt also on gnuogsam vrsach erschlagen würde / So man dann den rechten thätter weiß / von des hand die entleibung geschehen ist / der soll als eyn todtschleger mit dem schwert zuom todt gestrafft werden.</ref> Wer aber der entleibt / durch mer dann eynen die man wüst geuerlicher weiß tödtlich geschlagen / geworffen oder gewundt worden / vnnd man kündt nit beweißlich machen / von welcher sonderlichen handt vnd thatt er gestorben wer / So sein die selben / so die verletzung wie obsteht gethan haben / alle als todtschläger vorgemelter massen / zuom todt zuo straffen. Aber der ander beistender / helffer und vrsacher straff halber / von welchs handt obbestimbter massen der entleibt nit tödtlich verletzt worden ist / auch so eyner inn eyner auffruor oder schlagen entleibt würd / vnd man mocht keinen wissen dauon er als vorsteht verletzt worden wer / Sollen die vrtheyler bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten / wie hernach gemelt wirdet / radts pflegen / mit eröffnung aller vmbstende vnd gelegenheyt solcher sachen / souil sie erfaren künden / wann inn solchen fellen
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_076.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)