K. Karls des fünfften und des heyligen |
ITem so jemandt eynen bei nechtlicher weil geuerlicher weiß inn seinem hauß findet vnnd erschlecht / oder so eyner eyn thier hat / das jemandt tödtet / vnd er der gleichen bößheyt davor von dem thier nit gesehen oder gehört hat / wie hieuor inn dem hunderten vnnd sechs vnd dreissigsten artickel anfahend. Item hat eyner eyn thier dauon gesetzt ist / die nechst obgemelte fell alle haben gar vil vnderscheyd / wann die entschuldigung oder keyn entschuldigung auff jhnen tragen / das alles zuo lang zuschreiben vnd zuo erkleren wer / vnnd dem gemeynen mann auch irrig vnnd ergerlich sein möcht / wo solchs alles inn diser ordnung solt begriffen werden. Hierumb so diser sach eyne für den Richter vnnd vrtheyler kompt / sollen sie bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnnd orten wie zuo end diser vnser ordnung angezeygt radts gebrauchen / vnd jn nicht eygen vnuernünfftig regel oder gewonheyt darinn zuo sprechen machen / die dem rechten widerwertig sein / als je zuo zeitten an den peinlichen gerichten bißher beschehen / daß die vrtheyler der vnderschied jeder sach nit hören vnnd bewegen / das ist ein grosse thorheyt / vnd volgt darauß daß sie sich zuo vil maln irren / thuon den leutten vnrecht / vnnd werden an jrem bluot schuldig / so geschicht auch vil daß Richter vnd vrtheyler die mißthätter begünstigen / vnnd jre handlung darauff richten / wie sie jn das recht zuo guot verlengen / vnd wissentlich übelthätter dardurch ledig machen wöllen / vermeynen vielleicht etlich eynfeltig leut / sie thuon wol daran / daß sie den selben leutten jr leben retten. Sie sollen wissen / daß sie sich schwerlich darmit verschulden / vnnd sein den anklägern derhalber vor gott vnd der welt widerkerung schuldig / wann eyn jeder richter vnd vrtheyler ist bei seinem eydt vnd seiner seel seligkeyt schuldig / nach seinem besten verstehn gleich vnd recht zuo richten /
Vnd wo eyn sach über sein verstentnuß ist / bei den rechtuerstendigen / vnd an enden vnd orten wie hernach zu end diser vnser ordnung gemeldt wirdet / radts pflegen / wann zuo grossen sachen als zwischen dem gemeynen nutz vnd der menschen bluot zuo richten grosser ernstlicher fleiß / gehört vnnd angekeret werden soll.
clj. ITem so jemandt eyner thatt bekendtlich ist / vnd derhalben vrsachen antzeygt / die solch thatt vor peinlicher straff entschuldigen möchten / als vor bei jeder geordenter peinlichen straff
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_078.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)