Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 080.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


cliij. ITem wo aber eyner jemandt entleibt hett deßhalb inn gefengknuß kem / auch der entleibung bekentlich wer / vnnd doch der vorgemelten vrsachen eyne oder mer / die jn solcher entleibung halb / gar oder eyns theyls entschuldigten mit kundtschafft / wie dauon gesetzt ist / außfüren wolt / So sollen des beclagten freundt dem kläger zuouorderst / vor dem Richter vnnd vier schöffen / nach ermessung der selben nottürfftiglich caution / sicherung vnnd bestandt thuon / ob sich solche fürgebne entschuldigung des beklagten inn der außfürung mit recht nit erfünde / daß dann des beklagten freundt die atzung des beklagten / auch dem kläger kost vnd schäden / nach ermessung des selben gerichts außrichten wollen / darein der selbig kläger / durch die vnderstanden vnerfindtlichen außfürung der berümbten entschuldigung bracht würde / damit gedencken wir zuo fürkommen / daß der kläger durch berürte vnwarhafftige vnd betrügliche außzüg nit zuo schaden bracht werde. Vnd sollen inn disem fall / der berürten messigung die selben schöffen vnnd vrtheyl sprecher bei den rechtuerstendigen / vnd an enden vnnd orten / wie hernach gemelt wirdet / auch radts pflegen.


Von grosser armuot des der sich obgemelter massen außfüren wolt.

cliiij. ITem wer aber der beklagt so gantz arm / auch nit freundt hett / die jetzgemelte caution sicherung vnd bestandt zu thuon vermöcht / vnd doch zweifflich wer / ob er seiner beschuldigten entleibung halb redlich entschuldigung hett / soll sich der Richter / nach gestalt der sachen / mit allem fleiß souil er kan / erkundigen / vnd der oberkeyt solchs alles schreiben vnd bescheydts deßhalb erwarten / also daß solche erkundigung inn dem fall ampts halb auff des gerichts oder des selben oberkeyt dar legen vnd kosten beschehe.


So eyner inn der mordtacht wer / inn gefengnuß kem vnd sein vnschuld außfüren wolt.