Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXXV |
clv. ITem so eyner inn gefengknuß kem / der daruor inn die mordt acht erkant wer / wie an etlichen Orten gewonheyt / vnd inn der gefengknuß sein entschuldigung / wie inn den vorgemelten artickeln von den entschuldigungen gesatzt ist / auß zuofüren sich erbüte / der soll vnangesehen / daß er hieuor inn die mordt acht erkant wer / mit bestimpter außfürung zuogelassen werden.
clvj. ITem so sich eyner ehe er inn gefengknuß kompt / eyner peinlichen übelthatt / mit recht außfüren will / das soll er thuon an ordenlichen peinlichen gerichten wie inn disen fellen jedes Orts recht vnnd herkommen ist / vnd soll inn disen außfürungen beyden theylen rechtmessige verkündung geschehen / auch beydertheyl nottürfftig fürbringen / vrkhundt vnd kundtschafft / wie sich inn recht gebürt zuogelassen / vnd nit (wie inn etlichen orten mißbraucht) abgeschnitten werden / vnd soll der selbig zuom rechten / für vnrechter gewalt vnd nit weither vergleyt werden.
clvij. ITem so eyner erstlich gestolen hat vnder fünff gülden werth / vnd der dieb mit solchem diebstall ehe er damit inn sein gewarsam kompt / nit beschrien / berüchtigt oder betretten würd / auch zuom diebstall nit gestigen oder gebrochen hat / vnnd der diebstall vnder fünff gülden werth / ist eyn heymlicher vnd geringer diebstall / vnd wann solcher diebstall nochmals erfarn wirdet / vnnd der dieb mit oder on diebstall einkompt / so soll jn
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 81. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_081.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)