Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 081.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXXV


clv. ITem so eyner inn gefengknuß kem / der daruor inn die mordt acht erkant wer / wie an etlichen Orten gewonheyt / vnd inn der gefengknuß sein entschuldigung / wie inn den vorgemelten artickeln von den entschuldigungen gesatzt ist / auß zuofüren sich erbüte / der soll vnangesehen / daß er hieuor inn die mordt acht erkant wer / mit bestimpter außfürung zuogelassen werden.


Von außfürung beschuldigter peinlichen übelthat ehe der beklagt inn gefengknuß kompt.

clvj. ITem so sich eyner ehe er inn gefengknuß kompt / eyner peinlichen übelthatt / mit recht außfüren will / das soll er thuon an ordenlichen peinlichen gerichten wie inn disen fellen jedes Orts recht vnnd herkommen ist / vnd soll inn disen außfürungen beyden theylen rechtmessige verkündung geschehen / auch beydertheyl nottürfftig fürbringen / vrkhundt vnd kundtschafft / wie sich inn recht gebürt zuogelassen / vnd nit (wie inn etlichen orten mißbraucht) abgeschnitten werden / vnd soll der selbig zuom rechten / für vnrechter gewalt vnd nit weither vergleyt werden.


Hernach volgen etlich artickel vom diebstall
Zum ersten vom allerschlechtesten heymlichen diebstall.

clvij. ITem so eyner erstlich gestolen hat vnder fünff gülden werth / vnd der dieb mit solchem diebstall ehe er damit inn sein gewarsam kompt / nit beschrien / berüchtigt oder betretten würd / auch zuom diebstall nit gestigen oder gebrochen hat / vnnd der diebstall vnder fünff gülden werth / ist eyn heymlicher vnd geringer diebstall / vnd wann solcher diebstall nochmals erfarn wirdet / vnnd der dieb mit oder on diebstall einkompt / so soll jn