Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 082.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


der Richter darzuo halten / so es anders der dieb vermag / dem beschedigten den diebstall mit der zwispil zuo bezalen. Wo aber der dieb kein solche geltbuoß vermag / soll er mit dem kercker darinn er etlich zeitlang ligen / gestrafft werden. Vnd so der dieb nit mer vermag oder zuo wegen bringen kan / so soll er doch zuom wenigsten dem beschedigten den diebstall widergeben / oder noch eynfach werth bezalen oder vergleichen / vnnd soll der beschedigt mit der selben eynfachen vergleichung des diebstals (aber mit der übermaß nit) der oberkeyt geltbuoß vorgehn.
Doch soll der dieb jm außlassen sein atzung / so er inn der gefengknuß gemacht hat / auch zuo bezalen schuldig sein / vnd den bütteln (ob er es hat) jren gewonlichen gebüre für jr müh vnd fleiß entrichten / vnd zuo dem allen / nach der besten form / vmb enthaltung willen des gemeynen frides / ewige vrvhede thuon.


Vom ersten offentlichen diebstall / damit der dieb beschrihen wirt ist schwerer.

clviij. Item so aber der dieb mit gemeltem ersten diebstall / der vnder fünff gülden werth ist / ehe vnnd er an sein gewarsam kompt betretten würd / oder eyn geschrey oder nachtheyl machte / vnnd doch zuom diebstall nit gebrochen oder gestiegen hat / ist eyn offner diebstall / vnnd beschwerdt jn die gemelt auffruor und berüchtigung die that also / daß der dieb inn branger gestelt / mit ruoten außgehawen vnd das land verbotten / vnd vor allen dingen dem beschedigten der diebstal oder der werth dafür / so es inn des diebs vermögen ist / widerumb werden / Vnd soll zuo dem allem inn der besten form ewige vrvhede thuon. Wer aber der dieb eyn solche ansehenliche person / dabei sich besserung zuouerhoffen mag jn der richter (jedoch on der oberkeyt zuolassen vnd verwilligung nit) burgerlich vnnd also straffen / daß er dem beschedigten den diebstall vierfeltig bezalen / vnd sunst allenthalben gehalten werden soll / als oben inn nechstem artickel von heymlichem diebstall gesetzt ist.

Von ersten geuerlichen diebstalen durch einsteigen oder brechen / ist noch schwerer.