Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXXVI |
clix. ITem so aber eyn dieb inn vorgemeltem stelen / jemandts bei tag oder nacht / inn sein behausung oder behaltung bricht oder steigt / oder mit waffen / damit er jemandt der jm widerstandt thuon wolt / verletzen möcht / zuom stelen eingeht / solchs sei der erst oder mer diebstall / auch der diebstall groß oder kleyn / darob oder darnach berüchtigt oder betretten / so ist doch der diebstall darzuo / als obsteht / gebrochen oder gestiegen wirdt / eyn geflißner geuerlicher diebstall. So ist inn dem diebstall / der mit waffen geschicht / eyner vergewaltigung vnd verletzung zuo besorgen. Darumb inn disem fall / der mann mit dem strang / vnnd das weib mit dem wasser oder sunst nach gelegenheyt der personen / vnnd ermessung des richters inn ander weg / mit außstechung der augen / oder abhawung eyner handt / oder einer andern dergleichen schweren leibstraff gestrafft werden soll.
clx. ITem so aber der erst diebstall groß / vnd fünff gülden oder darüber werth wer / vnd der vmbstende so den diebstall / wie oben dauon gemelt ist / beschweren / keiner dabei erfunden würd / Aber dannocht angesehen die grösse des diebstals / so hat es merer straff dann ein diebstahl der geringer ist. Vnd inn solchen fellen muoß man ansehen den werth des diebstals / auch ob der dieb darob berüchtigt oder betretten sei.
Mer soll ermessen werden der standt und das wesen der person / so gestolen hat / vnnd wie schedlich dem beschedigten der diebstall sein mag / vnd die straff darnach / an leib oder leben vrtheylen.
Vnd dieweil aber solch ermessung inn rechtuerstendiger leut vernunfft steht / So wöllen wir das inn solchem jetztgemeltem fall / so offt sich der also begibt / die richter vnd vrtheyler bei den rechtuerstendigen vnd an orten vnd enden wie hernach gemelt wirdt / radts pflegen mit entdeckung der berürten vmbstende / vnd nach solchem erfunden radt / jr vrtheyl geben. Wo aber der dieb zuo solchem diebstall gestigen oder gebrochen / oder mit waffen als vorsteht / gestolen hett / so hett er damit wie obgemelt / das leben verwirckt.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_083.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)