Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 086.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


clxvj. ITem so jemandt durch recht hungers not / die er / sein weib oder kinder leiden / etwas von essenden dingen zuo stelen geursacht würde / wo dann der selb diebstall tapffer groß vnd kündtlich wer / sollen abermals richter vnd vrtheyler (als obsteht) radts pflegen. Ob aber der selbigen dieb einer vnsträfflich erlassen würd / soll jm doch der kläger vmb die klag / deßhalb gethan nichts schuldig sein.


Von früchten vnd nutzen auff dem feld / wie vnnd wann darmit diebstall gebraucht werde.

clxvij. ITem wer bei nächtlicher weil jemandt sein frücht oder auff dem feld sein nutzung / wie das alles namen hat / heymlicher vnd geuerlicher weiß nimpt / vnd die hinweg tregt oder füret / das ist auch eyn diebstall / vnd wie ander diebstall vorgemelter maß zuostraffen / deßgleichen wo eyner bei tag jemandts an berürten seinen früchten / die er heymlich nem vnd hinweg trüg / grossen mercklichen vnd geuerlichen schaden thett / ist auch wie obsteht für eyn diebstall zuo straffen. Wo aber jemandt bei tag essendt frücht nem / vnnd damit durch wegtragen / derselben nit grossen geuerlichen schaden thett / der ist nach gelegenheyt der personen vnd der sach / burgerlich zuo straffen / wie an dem selben ende da der schad geschicht / durch gewonheyt oder gesetz herkommen.


Von holtzstelen oder verbotner weiß abhawen.

clxviij. ITem so jemandt sein gehawen holtz dem andern heymlich hinweg füret / das ist eynem diebstall gleich nach gestalt der sachen zuo straffen / Welcher aber inn eyns andern holtz helicher und verbotner weiß häwet / der soll gestrafft werden nach gewonheyt jedes landts oder orts. Doch wo eyner zuo vngewonlicher oder verbotner zeit / als bei der nacht oder an feirtägen eynem andern sein holtz / geuerlicher vnd dieblicher weiß abhawet / der ist nach radt herter zuostraffen.